Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.08.2010 Fassung Gültig ab 31.08.2010

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.08.2010 Fassung Gültig ab 31.08.2010 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. August 2010 Bekanntgabe des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2010 Die Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 12. August 2010 gebe ich hiermit bekannt. Im Auftrag Werner  S t ü r m a n n   Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/ Geprüfter Meister für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. August 2010 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle nach § 47, § 53 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der derzeit geltenden Fassung und der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungen vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe: Inhaltsübersicht Teil 1 Prüfungsausschüsse § 1      Errichtung § 2      Zusammensetzung und Berufung § 3      Ausschluss von der Mitwirkung § 4      Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5      Geschäftsführung § 6      Verschwiegenheit Teil 2 Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7      Prüfungstermine und Prüfungsfristen § 8      Örtliche Zuständigkeiten § 9      Zulassungsvoraussetzungen § 10    Anmeldung zur Fortbildungsprüfung § 11    Entscheidung über die Zulassung Teil 3 Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12    Prüfungsgegenstand § 13    Inhalt und Gliederung der Prüfung § 14    Prüfungsaufgaben § 15    Nichtöffentlichkeit § 16    Leitung und Aufsicht § 16a   Beschlussfassung § 17    Ausweispflicht und Belehrung § 18    Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 19    Rücktritt, Nichtteilnahme Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 20    Bewertung § 21    Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses § 22    Prüfungszeugnis und Meisterbrief § 23    Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 24    Nicht bestandene Prüfung Teil 5 Wiederholungsprüfung § 25    Wiederholung der Prüfung Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26    Rechtsbehelfsbelehrung § 27    Prüfungsunterlagen § 28    Übergangsregelungen § 29    Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung(§ 39 BBiG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein. (2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung(§ 40 BBiG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet und in den Prüfungsgebieten sach- und fachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an: 1. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitgeber 2. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitnehmer 3. eine Lehrerin/ein Lehrer Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) für längstens fünf Jahre berufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausschluss von der Mitwirkung(§ 47 BBiG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung dem Prüfungsausschuss (§ 2) mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss an Prüfungsteilen von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung der Prüfungsausschuss (§ 2). (4) Lehrpersonen der vorgeschalteten Vorbereitungsseminare sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) die Durchführung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung(§ 41 BBiG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss (§ 2) wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss (§ 2) ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und die Durchführung der Beschlüsse. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sind die Mitglieder rechtzeitig von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) einzuladen. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1). Weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden. Teil 2 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungstermine und Prüfungsfristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt. (2) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Prüfungstermine fest. (3) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) gibt die Termine der Fortbildungsprüfung in geeigneter Form rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt. (4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen gibt die zuständige Stelle rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt. (5) Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Örtliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber 1. ihren/seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat oder 2. ihren/seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat. 3. Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Nordrhein-Westfalen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte für Bäderbetriebe/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfin/Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufpraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Berufserfahrungen gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die notwendige Berufserfahrung für die Qualifikation zum Fachangestellten und die für die Zulassung zur Meisterprüfung qualifizierende Berufserfahrung addieren müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist von drei Monaten an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf (tabellarisch) mit Lichtbild (nicht älter als drei Monate), 2. ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), 3. ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zur/zum Schwimmeistergehilfin/en, 4. eine Bescheinigung/einen Nachweis über eine zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe entspricht, 5. einen Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung, 6. eine Erklärung und gegebenenfalls einen Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Nordrhein-Westfalen oder andernorts um die Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung beworben oder an einer Fortbildungsprüfung teilgenommen hat, 7. im Falle der Zulassung nach § 9 Absatz 2 zusätzliche Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die dem Abschluss zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 2). Ebenso entscheidet der Prüfungsausschuss bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Absatz 2 in der Beurteilung über den Erwerb der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber die Prüfungsordnung auszuhändigen. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet. (4) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss 1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen, 2. während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Teil 3 Durchführung der Fortbildungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Meisterin/zum Geprüften Meister ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, einen Bäderbetrieb selbstständig zu führen und Fachangestellte für Bäderbetriebe ordnungsgemäß auszubilden. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat insbesondere nachzuweisen, ob sie/er die in ihrem/seinen Beruf gebräuchlichen Arbeiten als Führungskraft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um insbesondere folgende Aufgaben in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen: 1. Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln; Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren, 2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 3. Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen, 4. Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen; Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten; Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen; Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung; Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, 5. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen. (vgl. § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inhalt und Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998, geändert durch Artikel 11 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsverordnungen vom 25. August 2009, in § 3 genannten Inhalte. Die Prüfung gliedert sich in: 1. einen allgemeinen Teil (entspricht § 4 vorgenannter VO) 2. einen fachtheoretischen Teil (entspricht § 5 vorgenannter VO) 3. einen fachpraktischen Teil (entspricht § 6 vorgenannter VO) 4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (entspricht § 3 Absatz 3 vorgenannter VO sowie der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88). (2) Im allgemeinen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen: 1.        Grundlagen für kostenbewusstes Handeln            schriftliche Arbeit 1,5 Stunden 2.        Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln            schriftliche Arbeit 2 Stunden 3.        Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb            schriftliche Arbeit 1,5 Stunden. (3) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 2.3 genannten Fach auch mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (vgl. § 4 der VO). Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden. (3a) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (4) Im fachtheoretischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen: 1.        Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen         1,0 Stunde 2.        Bädertechnik                                                                      1,5 Stunden 3.        Bäderbetrieb                                                                      1,5 Stunden 4.        Schwimm- und Rettungslehre                                              1,0 Stunde 5.        Gesundheitslehre                                                                 1,0 Stunde. (5) Die Prüfung in den in Absatz 4 genanten Fächern ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern (vgl. § 5 der VO). Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden. (5a) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (6) Im fachpraktischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen: 1.        Rettungsschwimmen und Schwimmsport                              45 Minuten 2.        Management und Führungsaufgaben                                    siehe Absatz 7 3.        Betriebstechnische Situationsaufgabe                                   1,0 Stunde. (7) Die Prüfungen der Fächer 1 und 3 werden praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sollen nicht länger als drei Stunden dauern. Das Fach 2 wird im Rahmen einer Projektarbeit, bestehend aus einer schriftlichen Hausarbeit, deren Präsentation nicht länger als 20 Minuten dauern soll, und einem anschließenden Fachgespräch mit einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Minuten geprüft. Für die schriftlich anzufertigende Hausarbeit stehen nach Aufgabenstellung 20 Werktage zur Verfügung. Anschließend ist diese dem Prüfungsausschuss zur Begutachtung vorzulegen (vgl. § 6 der VO). (8) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit folgenden Zeiten: 1. Im schriftlichen Teil sollen in 180 Minuten aus den vier Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben erarbeitet werden. 2. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden (vgl. § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der §§ 12 und 13. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 40 BBiG zusammengesetzt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zugegen sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) weitere Personen auf Antrag als Gäste zulassen. (2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen ausschließlich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2) abgenommen. (2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. (2) Zur Vorbereitung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.