Sachsen

Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19829. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 766 Fsn-Nr.: 431-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Dezember 2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG) Vom 15. Dezember 2022 Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständigkeit 1Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. 2Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. § 2 Mehrbelastungsausgleich (1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erstellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt, erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. (2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde bestimmt. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 15. Dezember 2022 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.