Nordrhein-Westfalen

Abkommen über die Ausübung der allgemeinen Staatsaufsicht über den Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland und den Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten in Deutschland, beide Berlin/Düsseldorf

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.08.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.08.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. August/13. September 1957 Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, diese vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr und das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Kredit, schließen folgendes Abkommen: I. Die dem Senat von Berlin gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zustehende allgemeine Staatsaufsicht über den Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland, Berlin/Düsseldorf, und den Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten in Deutschland, Berlin/Düsseldorf, wird ab 1. Oktober 1957 vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt. II. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wird vor dem Erlaß von Maßnahmen von besonderer Bedeutung das Einvernehmen mit dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin herbeiführen. III. Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. IV. Die Kosten der Aufsicht trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf, den 13. September 1957. Berlin-Schöneberg, den 30. August 1957. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: gez. Dr. Kohlhase. Der Senator für Wirtschaft und Kredit: gez. Dr. Hertz Das Abkommen, dem die Landesregierung am 17. September 1957 zugestimmt hat, wird hiermit veröffentlicht. Düsseldorf, den 23. September 1957. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.