Bremen

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296589. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.11.1990 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 313 Gliederungsnummer:64-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 313), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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ses durch den Aufgabenträger bei der zuständigen Katasterbehörde erhoben werden; hierauf ist in der schriftlichen Bekanntgabe im Sinne des § 20 hinzuweisen. Die Entscheidung der Katasterbehörde ist den beteiligten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekanntzugeben. § 22 Vorlage- und Unterrichtungspflicht (1) Öffentliche Stellen, die Vermessungen durchführen lassen, sollen die Vorhaben mit der zuständigen Katasterbehörde abstimmen und auf deren Verlangen alle Unterlagen einreichen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind. (2) Bildflugvorhaben zur Herstellung von Senkrechtaufnahmen, die im Auftrag von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ausgeführt werden, sind mit der zuständigen Katasterbehörde abzustimmen. Die Ergebnisse dieser Bildflüge, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind den zuständigen Katasterbehörden für die Aufnahme in die Landesluftbildsammlung zur Verfügung zu stellen. (3) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters hat die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde die Katasterbehörde über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden zu unterrichten und die Gebäudeeigentümer auf die Einmessungspflicht nach § 11 hinzuweisen. § 23 Durchführung Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über 1. das Verfahren bei den Vermessungen 2. die Art und Weise der Abmarkung 3. den Nachweis grundstücksrelevanter Daten 4. Hinweise auf gebietliche Festsetzungen und andere öffentlich-rechtliche Register aufgrund von Rechtsvorschriften 5. das Verfahren bei Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster 6. den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten und das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen den Grundbuchämtern, Finanzbehörden und den Katasterbehörden 7. das Verfahren bei Einrichtung von automatischen Abrufverfahren nach § 10 Absatz 6 zu erlassen. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung oder Nachweise aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, digitalisiert, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt, 2. digitale Situations- oder Geländemodelle im Sinne von § 14 Abs. 3 ohne Zustimmung der zuständigen Katasterbehörde an Dritte weitergibt, 3. unbefugt Abmarkungen vornimmt, 4. unbefugt Grenzzeichen oder Vermessungsmarken vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht, 5. seinen Pflichten nach § 11 trotz Aufforderung ganz oder teilweise nicht nachkommt, 6. unbefugt Schutzflächen für Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder sonst verändert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren. (3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Katasterbehörde. § 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1982 (Brem.GBl. S. 241 - 64-a-1) sowie das Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden vom 15. November 1937 (SaBremR-ReichsR 64-c-2) außer Kraft. Bremen, den 16. Oktober 1990 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.