Brandenburg

Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG)

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Quellenkennung: de/gesetze-212202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18. Oktober 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 32], S.457) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86)

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Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18. Oktober 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 32], S.457) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung (1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. § 2 (aufgehoben) § 3 (aufgehoben) § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) § 6 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.