Sachsen

Flüchtlingsaufnahmeerstattungsverordnung 2025

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Quellenkennung: 21649. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 12, S. 282 Fsn-Nr.: 271 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. September 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Festsetzung der Erstattungspauschale 2025 nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Flüchtlingsaufnahmeerstattungsverordnung 2025 – FlüAErstVO2025) Vom 17. August 2026 Auf Grund des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Erstattungspauschale 2025 (1) Für das Abrechnungsjahr 2025 beträgt die Erstattungspauschale nach § 10a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, 14.659,20 Euro (Jahresbetrag). (2) Je Quartal beträgt die Erstattungspauschale nach § 10a Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes 3.664,80 Euro (Quartalsbetrag). § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Flüchtlingsaufnahmeerstattungsverordnung 2024 vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 366) außer Kraft. Dresden, den 17. August 2026 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.