Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 17]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.27)

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Maßnahmen oder die Durchführung der Besteuerung. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Untergebrachte bezieht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde. § 114 Verarbeitung besonders erhobener Daten (1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen für die in § 107 Absatz 2 und § 112 Absatz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. (2) Die aufgrund von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 111 Absatz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen nur für die in § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten übermittelt werden. (3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 111 Absatz 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Einrichtung oder zur Verfolgung von während des Aufenthalts in der Einrichtung begangenen Straftaten; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden. (4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 111 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Untergebrachten oder Dritter gehören. (5) Nach § 109 erhobene Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 112 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden. § 115 Mitteilung über den Aufenthalt im Vollzug (1) Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person im Vollzug befindet und ob die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. (2) Die Mitteilung ist in der Personalakte der Untergebrachten zu dokumentieren. (3) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. (4) Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung nachträglich unterrichtet. § 116 Überlassung von Akten (1) Akten dürfen nur anderen Einrichtungen und Aufsichtsbehörden, der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden. (2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen und an nichtöffentliche Stellen, denen Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 gemäß § 113 Absatz 2 übertragen sind, ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Einrichtung oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen. § 117 Kenntlichmachung in der Einrichtung, Lichtbildausweise (1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, personenbezogener Daten über die ethnische Herkunft, sexuelle Identität, politische Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit und der personenbezogenen Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Untergebrachten in der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist. (2) Die Einrichtung kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Dieser ist bei der Verlegung in eine andere Einrichtung oder bei der Entlassung einzuziehen oder zu vernichten. § 118 Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist, unterliegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung und staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträgerin oder Berufsgeheimnisträger von Untergebrachten anvertrauten oder sonst über Untergebrachte bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. (3) Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. (4) Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Absätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten. (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. (6) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der oder des in der Einrichtung tätigen Ärztin oder Arztes oder der oder des in der Einrichtung mit der Behandlung oder Betreuung der Untergebrachten betrauten Psychologin oder Psychologen befugt sind. § 119 (aufgehoben) § 120 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würden. § 121 Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Einrichtung Einsicht in die Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unerlässlich ist. § 122 Löschung Die in Dateien mit Ausnahme der in Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologischen und pädagogischen Testunterlagen und Krankenblättern sowie Untergebrachtenbüchern gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 125 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Personalakte der Untergebrachten erforderlich ist. § 123 Löschung besonders erhobener Daten (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Untergebrachten, die nach § 111 Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. (2) Mittels optisch-elektronischer Hilfsmittel nach § 111 Absatz 2 erhobene Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. (3) Nach § 111 Absatz 3 Nummer 2 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Personen die Einrichtung verlassen haben. (4) Nach § 111 Absatz 4 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach § 114 Absatz 4 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. § 124 Sperrung und Verwendungsbeschränkungen (1) Personenbezogene Daten in den in § 122 Satz 1 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Sperrung). (2) Die nach Absatz 1 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist zur Verfolgung von Straftaten, für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 93, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug. (3) Die Sperrung nach Absatz 1 endet, wenn die Untergebrachten aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. § 125 Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung (1) Bei der Aufbewahrung der nach § 124 gesperrten Daten darf eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. (2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. (3) Die Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 21 Schlussbestimmungen § 126 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Meinungsfreiheit (Artikel 19 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 127 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft. (2) § 60 Absatz 3 Satz 3 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Potsdam, den 16. Mai 2013 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.