Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 17]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.27)

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die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 sind ferner zulässig, wenn Untergebrachte gegen ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegte Pflichten verstoßen, die der Sicherheit der Einrichtung dienen, und die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes besteht. Dasselbe gilt für schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten, die der Ordnung der Einrichtung dienen. Die Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist in der Regel auf zwei Wochen beschränkt. (5) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. (6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. (8) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden. § 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsanstalt oder der von dieser oder diesem ausdrücklich hierzu ermächtigten Bediensteten durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 Befugten ist unverzüglich einzuholen. (2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen. Wird die vorläufige Anordnung der Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung aufgehoben, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (3) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (4) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der oder dem Anordnenden mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Die Anordnung einer Fixierung, deren Grund und deren Verlauf, insbesondere die Art der Überwachung und Betreuung, sind umfassend zu dokumentieren. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen. (6) Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Raum und Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten werden, die übrigen Maßnahmen nach § 83 Absatz 2, wenn sie länger als zwei Wochen aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (7) Während der Absonderung, der Fixierung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten fixiert, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. (8) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. § 85 Ärztliche Überwachung (1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung. (2) Dauert die Absonderung länger als 24 Stunden, so ist die Ärztin oder der Arzt regelmäßig zu hören. Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 86 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen. (4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden. § 87 Allgemeine Voraussetzungen (1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. § 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 89 Androhung Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. § 90 Schusswaffengebrauch (1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Einrichtung ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt. (2) Außerhalb der Einrichtung dürfen Schusswaffen durch Bedienstete nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und nur dann gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (3) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Untergebrachte im offenen Vollzug. (6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien. Abschnitt 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 91 Aufhebung von Maßnahmen (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, die Maßnahmen missbraucht werden oder Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufhebung einer Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt. § 92 Beschwerderecht (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden, hinsichtlich der Entscheidungen nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 2 auch an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt. (2) Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. Abschnitt 16 Kriminologische Forschung § 93 Evaluation, kriminologische Forschung, Berichtspflicht Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Berichte an den Landtag nach § 106 Absatz 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben sich auch zum Stand des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu verhalten. Abschnitt 17 Aufbau und Organisation der Einrichtung § 94  Einrichtung (1) Der Vollzug erfolgt in einer vom Strafvollzug getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (Einrichtung). Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen. (2) Es sind bedarfsgerecht ausgestattete Räume für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Einrichtung, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden. § 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. (2) Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden. § 96 Leitung der Einrichtung (1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesamte Justizvollzugsanstalt haben. Auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung entscheidet sie oder er über Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach § 72, über mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen nach § 79 Absatz 2 und 3 und ordnet besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1 an. Sie oder er vertritt die Einrichtung nach außen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Bedienstete (1) Die Einrichtung wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Dienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst, ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. (2) Das Personal muss für die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt. (3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, zu gewährleisten. § 98 Seelsorgerin, Seelsorger (1) Die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger der Justizvollzugsanstalt nehmen auch die Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung wahr. (2) Ist für die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft aufgrund ihrer geringen Anzahl eine Anstaltsseelsorgerin oder ein Anstaltsseelsorger im Hauptamt nicht bestellt oder vertraglich verpflichtet, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. § 99 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. § 100 Interessenvertretung der Untergebrachten (1) Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu bilden. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sind mit der Vertretung zu erörtern. (2) Soweit Interessen und Belange der Untergebrachten in der Justizvollzugsanstalt berührt sind, wirkt die Interessenvertretung nach Absatz 1 mit der Interessenvertretung der Gefangenen (§ 113 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes) zusammen. § 101 Hausordnung (1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. (2) Die Wohngruppen können sich eine Wohngruppenordnung geben. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erklärt die Wohngruppenordnung für verbindlich, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Hausordnung hält. Abschnitt 18 Aufsicht, Beirat § 102 Aufsichtsbehörde (1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde). (2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten sind pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten. § 103 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 104 Beirat Der bei der Justizvollzugsanstalt gebildete Beirat nimmt auch die Aufgaben des Beirats der Einrichtung wahr. Abschnitt 19  Verhinderung von Mobilfunkverkehr § 105 Verbot und Störung des Mobilfunkverkehrs (1) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Einrichtung verboten. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann abweichende Regelungen treffen. (2) Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen, Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung dienen. Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung dürfen nicht erheblich gestört werden. Abschnitt 20 Datenschutz § 106 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes Das Brandenburgische Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes geregelt ist. § 107 Grundsatz, Begriffsbestimmungen (1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. (2) Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Untergebrachten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie die Sicherung des Vollzugs. § 108 Erhebung von Daten über Untergebrachte bei Dritten Daten über Untergebrachte dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Untergebrachten beeinträchtigt werden. § 109 Erhebung von Daten über andere Personen Daten über andere Personen als die Untergebrachten dürfen für vollzugliche Zwecke ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn dies unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt. § 110 Unterrichtungspflichten Die Betroffenen werden über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung ihrer Daten unterrichtet, soweit vollzugliche Zwecke dadurch nicht gefährdet werden. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. § 111 Besondere Formen der Datenerhebung (1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Untergebrachten folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig: die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und Messungen. (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Gebäudes der Einrichtung einschließlich des Gebäudeinneren, des Geländes der Einrichtung oder der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln (Videoüberwachung) zulässig. Eine Aufzeichnung der Videobilder darf nur im Bereich der unmittelbaren Außensicherung der Einrichtung sowie darüber hinaus im Einzelfall auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen erfolgen. Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Eine Videoüberwachung von Zimmern ist ausgeschlossen. § 83 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (3) Das Betreten des Geländes der Einrichtung durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und die Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch von Untergebrachten zu verhindern. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elek­tronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. § 112 Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke (1) Für eine Übermittlung oder Nutzung von personenbezogenen Daten stehen die Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit diesem Gesetz den vollzuglichen Zwecken des § 107 Absatz 2 gleich. (2) Die Übermittlung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet werden oder für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen. Weitergehende Übermittlungspflichten gegenüber der Verfassungsschutzbehörde nach § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113 Datenübermittlung an öffentliche Stellen (1) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen, Entscheidungen in Gnadensachen, gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege, Maßnahmen der für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger, die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten, ausländerrechtliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.