Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 17]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.27)

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systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 19 Psychiatrische Maßnahmen Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der Behandlung. Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen. § 21 Arbeitstraining Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen müssen den Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen. § 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. (5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten. § 23 Arbeit Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Das Entgelt ist der Einrichtung zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen. § 25 Freistellung von der Arbeit (1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Maßnahmen nach § 21 und § 22 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen. Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 26 Grundsatz Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit der Außenwelt, insbesondere die Erhaltung der Kontakte zu Bezugspersonen und die Schaffung eines sozialen Empfangsraums, ist zu fördern. § 27 Besuch (1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung lässt über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zu, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind. (5) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 28 Untersagung der Besuche Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde, bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat. § 29 Durchführung der Besuche (1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. § 79 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Beaufsichtigung kann mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht beaufsichtigt. (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung von der Erlaubnis der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung abhängig gemacht werden. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (6) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. § 30 Überwachung der Gespräche (1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. § 31 Telefongespräche (1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 32 Schriftwechsel (1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 33 Untersagung des Schriftwechsels Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde, bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat. § 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben (1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. § 35 Überwachung des Schriftwechsels (1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Eine Textkontrolle ist in Gegenwart der Untergebrachten vorzunehmen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. (3) Nicht überwacht werden Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Aufsichtsbehörde sowie den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 36 Anhalten von Schreiben (1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn deren Weitergabe die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden würde, die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Beleidigungen enthalten, sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen. (3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. § 37 Andere Formen der Telekommunikation Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde (§ 102 Absatz 1) soll die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend. § 38 Pakete (1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden. (2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden. (3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist. (5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überprüft werden. (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung § 39 Vollzugsöffnende Maßnahmen Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt. § 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang), das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), das Verlassen der Einrichtung für mehrere Tage (Langzeitausgang) und die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang). (2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. § 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen (1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. (2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. § 42 Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde (1) Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer Rechnung zu tragen. (2) Lockerungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. § 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden. § 44 Ausführungen aus sonstigen Gründen (1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden. (2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Absatz 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert. § 45 Außenbeschäftigung Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend. § 46 Vorführung, Ausantwortung (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 47 Vorbereitung der Eingliederung (1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst auch die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig mit den Kommunen, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den forensischen Ambulanzen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstellen beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. (3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten, zur Unterbringung in einer Einrichtung freier Träger auch darüber hinaus, gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Absatz 2 sowie § 42 gelten entsprechend. § 48 Entlassung (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. (4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen. § 49 Nachgehende Betreuung (1) Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint. (2) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt. § 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. (2) Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der Einrichtung untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden. Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 51 Einbringen von Gegenständen Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. § 52 Gewahrsam an Gegenständen Die Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern. § 53 Ausstattung des Zimmers Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.