Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 17]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.27)

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Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 17]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.27) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1     Anwendungsbereich § 2     Ziel und Aufgabe des Vollzugs § 3     Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 4     Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung § 5     Soziale Hilfe Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6     Aufnahmeverfahren § 7     Diagnoseverfahren § 8     Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 9     Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung § 10     Trennungsgrundsätze § 11     Unterbringung und Bewegungsfreiheit § 12     Wohngruppenvollzug § 13     Geschlossener und offener Vollzug § 14     Verlegung und Überstellung Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen § 15     Therapeutische Ausgestaltung § 16     Motivierungsmaßnahmen § 17     Sozialtherapeutische Maßnahmen § 18     Psychotherapeutische Maßnahmen § 19     Psychiatrische Maßnahmen Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 20     Arbeitstherapeutische Maßnahmen § 21     Arbeitstraining § 22     Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen § 23     Arbeit § 24     Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 25     Freistellung von der Arbeit Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 26     Grundsatz § 27     Besuch § 28     Untersagung der Besuche § 29     Durchführung der Besuche § 30     Überwachung der Gespräche § 31     Telefongespräche § 32     Schriftwechsel § 33     Untersagung des Schriftwechsels § 34     Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 35     Überwachung des Schriftwechsels § 36     Anhalten von Schreiben § 37     Andere Formen der Telekommunikation § 38     Pakete Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung § 39     Vollzugsöffnende Maßnahmen § 40     Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels § 41     Lockerungen aus sonstigen Gründen § 42     Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde § 43     Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels § 44     Ausführungen aus sonstigen Gründen § 45     Außenbeschäftigung § 46     Vorführung, Ausantwortung Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 47     Vorbereitung der Eingliederung § 48     Entlassung § 49     Nachgehende Betreuung § 50     Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 51     Einbringen von Gegenständen § 52     Gewahrsam an Gegenständen § 53     Ausstattung des Zimmers § 54     Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen § 55     Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände § 56     Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik § 57     Kleidung § 58     Verpflegung und Einkauf § 59     Freizeit Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten § 60     Vergütung § 61     Eigengeld § 62     Taschengeld § 63     Konten, Bargeld § 64     Hausgeld § 65     Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld § 66     Kosten Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 67     Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung § 68     Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang § 69     Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 70     Gesundheitsschutz und Hygiene § 71     Krankenbehandlung während Lockerungen § 72     Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 73     Benachrichtigungspflicht Abschnitt 12 Religionsausübung § 74     Seelsorge § 75     Religiöse Veranstaltungen § 76     Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 77     Grundsatz § 78     Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen § 79     Absuchung, Durchsuchung § 80     Sichere Unterbringung § 81     Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch § 82     Festnahmerecht § 83     Besondere Sicherungsmaßnahmen § 84     Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren § 85     Ärztliche Überwachung Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 86     Begriffsbestimmungen § 87     Allgemeine Voraussetzungen § 88     Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 89     Androhung § 90     Schusswaffengebrauch Abschnitt 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 91     Aufhebung von Maßnahmen § 92     Beschwerderecht Abschnitt 16 Kriminologische Forschung § 93     Evaluation, kriminologische Forschung, Berichtspflicht Abschnitt 17 Aufbau und Organisation der Einrichtung § 94     Einrichtung § 95     Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung § 96     Leitung der Einrichtung § 97     Bedienstete § 98     Seelsorgerin, Seelsorger § 99     Medizinische Versorgung § 100   Interessenvertretung der Untergebrachten § 101   Hausordnung Abschnitt 18 Aufsicht, Beirat § 102   Aufsichtsbehörde § 103   Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 104   Beirat Abschnitt 19 Verhinderung von Mobilfunkverkehr § 105   Verbot und Störung des Mobilfunkverkehrs Abschnitt 20 Datenschutz § 106   Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes § 107   Grundsatz, Begriffsbestimmungen § 108   Erhebung von Daten über Untergebrachte bei Dritten § 109   Erhebung von Daten über andere Personen § 110   Unterrichtungspflichten § 111   Besondere Formen der Datenerhebung § 112   Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke § 113   Datenübermittlung an öffentliche Stellen § 114   Verarbeitung besonders erhobener Daten § 115   Mitteilung über den Aufenthalt im Vollzug § 116   Überlassung von Akten § 117   Kenntlichmachung in der Einrichtung, Lichtbildausweise § 118   Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger § 119   (weggefallen) § 120   Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht § 121   Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe § 122   Löschung § 123   Löschung besonders erhobener Daten § 124   Sperrung und Verwendungsbeschränkungen § 125   Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung Abschnitt 21 Schlussbestimmungen § 126   Einschränkung von Grundrechten § 127   Inkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Einrichtungen der Justizverwaltung des Landes Brandenburg. § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten. (2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern. (3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden. (4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (5) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt. § 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung (1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. (2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern. (4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. (5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. § 5 Soziale Hilfe Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie erhalten Hilfe und Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten. Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren (1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung in einer für sie verständlichen Form informiert werden. Soweit erforderlich, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler oder eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Den Untergebrachten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. (3) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht. § 7 Diagnoseverfahren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. Es kann auch bereits vor der Aufnahme durchgeführt werden. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint. (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sind die Fähigkeiten der Untergebrachten zu ermitteln, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann. (5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert. § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen. Stehen zur Erreichung des Vollzugsziels mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, so haben die Untergebrachten ein Wahlrecht. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt. (3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung (§ 96 Absatz 1 Satz 1) eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, kann auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. (6) Personen außerhalb des Vollzugs, die an der Eingliederung mitwirken, sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt. § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben: Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen, Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, Arbeit, freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung, Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Unterbringung im offenen Vollzug, Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, insbesondere familiärer Beziehungen, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge, Bildung eines Eingliederungsgeldes und Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. (3) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung, Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulanzen, Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe, Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen, nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete. Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze (1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen. (2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. (3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches erfordert. (4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Absatz 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Absatz 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden. (5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung. § 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit (1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich vollständig abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. (2) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe können die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen werden. Weitere Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. § 12 Wohngruppenvollzug (1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. (2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. (3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich für bis zu zehn Untergebrachte eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten verschiedener Fachrichtungen betreut. § 13 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug. (2) Die Untergebrachten sollen insbesondere zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Die Unterbringung im offenen Vollzug bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (3) Genügen die Untergebrachten den Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 14 Verlegung und Überstellung (1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden. (2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches es erfordert. (3) Die Untergebrachten können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist. (4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären. Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen § 15 Therapeutische Ausgestaltung (1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. (2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. § 16 Motivierungsmaßnahmen (1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. (2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt. § 17 Sozialtherapeutische Maßnahmen Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. § 18 Psychotherapeutische Maßnahmen Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.