Sachsen

SächsBO

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Quellenkennung: 1779. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 6, S. 186 Fsn-Nr.: 421-1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Bauordnung Vom 11. Mai 2016 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670; 2016 S. 38) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Bauordnung in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den teils am 26. Juni 2004, teils am 1. Oktober 2004 und teils am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2004(SächsGVBl. S. 200), 2. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), 3. den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), 4. den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), 5. das am 29. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 377), 6. den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), 7. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322), 8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 11. Mai 2016 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Sächsische Bauordnung (SächsBO)1 Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024 Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 6 Abstandsflächen, Abstände § 7 Teilung von Grundstücken § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Teil 3 Bauliche Anlagen  Abschnitt 1 Gestaltung § 9 Gestaltung § 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 11 Baustelle § 12 Standsicherheit § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Brandschutz § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 16 Verkehrssicherheit § 16a Bauarten Abschnitt 3 Bauprodukte § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten § 17 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 Übereinstimmungsbestätigung § 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers § 23 Zertifizierung § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen § 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Tragende Wände, Stützen § 28 Außenwände § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 32 Dächer Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 38 Umwehrungen Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung § 39 Aufzüge § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 41 Lüftungsanlagen § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 46 Blitzschutzanlagen Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen § 47 Aufenthaltsräume § 48 Wohnungen § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder § 50 Barrierefreies Bauen § 51 Sonderbauten Teil 4 Die am Bau Beteiligten § 52 Grundpflichten § 53 Bauherr § 54 Entwurfsverfasser § 55 Unternehmer § 56 Bauleiter Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden § 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit § 59 Grundsatz § 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen  § 62 Genehmigungsfreistellung Abschnitt 3 Genehmigungsverfahren § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 64 Baugenehmigungsverfahren § 65 Bauvorlageberechtigung § 66 Bautechnische Nachweise § 67 Abweichungen § 68 Bauantrag, Bauvorlagen § 69 Behandlung des Bauantrags § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit § 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens § 72 Baugenehmigung, Baubeginn § 72a Typengenehmigung § 73 Geltungsdauer der Genehmigung § 74 Teilbaugenehmigung § 75 Vorbescheid § 76 Genehmigung Fliegender Bauten § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung Abschnitt 4 Bauaufsichtliche Maßnahmen § 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte § 79 Einstellung von Arbeiten § 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung Abschnitt 5 Bauüberwachung § 81 Bauüberwachung § 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung Abschnitt 6 Baulasten § 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis Teil 6 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch § 84 Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches § 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch § 86 Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften § 87 Ordnungswidrigkeiten § 88 Rechtsvorschriften § 88a Technische Baubestimmungen § 89 Örtliche Bauvorschriften § 90 Übergangsvorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Die Vorschriften der Teile 1 bis 5 und des Teils 7 dieses Gesetzes gelten nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude; 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude; 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen; 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen; 5. Kräne und Krananlagen; 6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sowie 7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.3 § 2 Begriffe (1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen; 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze; 3. Sport- und Spielflächen; 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze; 5. Freizeit- und Vergnügungsparks; 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger; 7. Gerüste sowie 8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. 4Anlagen sind bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2. (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1:   a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und   b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude; 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²; 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m; 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²; 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. 4Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. (4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m); 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m; 3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze; 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben; 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben; 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind; 7. Versammlungsstätten   a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,   b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen; 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche; 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten   a) einzeln für mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind oder   b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder   c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind; 10. Krankenhäuser; 11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und Wohnheime; 12. Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder und Kindertagespflege; 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen; 14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug; 15. Camping- und Wochenendplätze; 16. Freizeit- und Vergnügungsparks; 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, und Fahrgeschäfte, die keine Fliegenden Bauten sind, ausgenommen solche mit einer Höhe bis 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben; 18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m; 19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, oder 20. Anlagen, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (6) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. 2Im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 3Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. (7) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, und 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen und Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann. (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. (12) Eine rechtliche Sicherung liegt vor, wenn das zu sichernde Recht oder die rechtliche Verpflichtung als Grunddienstbarkeit (§ 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und als beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zugunsten der Bauaufsichtsbehörde im Grundbuch eingetragen ist oder wenn dafür eine Baulast übernommen worden ist.4 § 3 Allgemeine Anforderungen 1Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.5 Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. (2) 1Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht sowie für die mit der Wärmedämmung unmittelbar zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen.6 § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. 2Zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 3Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 4Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 5Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 3 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. (2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. 3Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 4Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. § 6 Abstandsflächen, Abstände (1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. (2) 1Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. 4Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. (3) 1Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. 2Dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen; 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 oder 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. (4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. 2Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 3Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 4Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. 5Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 7Das sich ergebende Maß ist H. (5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3Für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie genügt eine Tiefe von 0,1 H; die Tiefe der Abstandsflächen muss mindestens 3 m betragen. 4Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 5Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Abstandsflächen vorgeschrieben, sind diese maßgeblich. (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände; 2. Vorbauten, wenn sie   a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,   b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und   c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, und 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie 1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und 2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. (8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m sowie 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummer 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.7 § 7 Teilung von Grundstücken 1Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2§ 67 ist entsprechend anzuwenden. § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.