Nordrhein-Westfalen

Ausscheiden von Gewährträgern der NRW.BANK

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.07.2004 Fassung Gültig ab 18.08.2004

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.07.2004 Fassung Gültig ab 18.08.2004 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) - Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) - sind der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausgeschieden. Verbleibende Gewährträger der NRW.BANK sind das Land Nordrhein-Westfalen, der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.