Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: fa3c586d-5520-4951-8fcb-07123273bbca. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.03.2010 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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en Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 39 bis 44 eingefügt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement im Einzelfall zulassen, dass 1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, 2. abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist. (2) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen. Teil 5 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Gleichstellungsklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 (alt) umbenannt in Teil 5 (neu); § 39 (alt) umbenannt in § 45 (neu) sowie § 41 (alt) umbenannt in § 46 (neu) durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. § 40 (alt) aufgehoben durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 (alt) umbenannt in Teil 5 (neu); § 39 (alt) umbenannt in § 45 (neu) sowie § 41 (alt) umbenannt in § 46 (neu) durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am 31. März 2019 in Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.