Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

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Quellenkennung: fa3c586d-5520-4951-8fcb-07123273bbca. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.03.2010 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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nn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17 und § 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 13. April 2014. (1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer vom Landesamt festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden. (2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß. Kapitel 3 Gemeinsame Prüfungsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Prüfungsentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2), erhält einen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 20 geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 564); in Kraft getreten am 26. November 2011. Überschriften von Kapitel 1 und 4 aus Teil 2 sowie Überschrift Teil 4 und § 29 und § 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015; Überschrift Kapitel 4 aus Teil 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 13 Absatz 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig. Teil 2 Regelung der Jagdausübung Kapitel 1 Klasseneinteilung für Schalenwild Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Klasseneinteilung, Abschussgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft vom 9. Dezember 2025. (1) Schalenwild wird zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt. (2) Die bei normalem Altersaufbau geltenden Abschussanteile und die Kriterien für den Abschuss ergeben sich aus der Anlage 1. Wird der normale Altersaufbau durch Fallwild oder Fehlabschüsse beeinträchtigt, so ist diese Beeinträchtigung in den Folgejahren bei der Abschussplanung auszugleichen. (3) Abweichend von Absatz 2 können Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement und der unteren Jagdbehörde beschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 bis 26 und § 32 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 bis 26 und § 32 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 bis 26 und § 32 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 bis 26 und § 32 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 bis 26 und § 32 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Kapitel 2 Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verbote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2925. (1) Verboten ist, 1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen, 2. Schalenwild in einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen zu erlegen. (2) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten, 1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren), 2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde, 3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 28 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern, 4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu, 5. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen, 6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden, 7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden, 8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer a) Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten, b) Hühnereier und c) soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam, 9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn 1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird, 2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden, 3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird, 4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen Liter je Kirrstelle beträgt, 5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt, 6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, und 7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5 000 oder 1:10 000 oder im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind. (2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 2 LJG-NRW bleibt unberührt. (3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Fangjagdqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschriften von Kapitel 1 und 4 aus Teil 2 sowie Überschrift Teil 4 und § 29 und § 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015; Überschrift Kapitel 4 aus Teil 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben. Kapitel 3 Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Verbotene Fanggeräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21, § 30, § 31, § 35, § 40, § 41 und § 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten: 1. Totschlagfallen, 2. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 31 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Fallen für den Lebendfang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21, § 30, § 31, § 35, § 40, § 41 und § 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie 1. für den Einzelfang bestimmt sind, 2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und 3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten. (2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Fangmethoden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 bis 26 und § 32 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. § 33 (alt) umbenannt in § 32 (neu) und dabei geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Fallen für den Lebendfang müssen a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird, b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden. (2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl und Art der Fallen, 2. Kennzeichen der Fallen, 3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum. Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren. (3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. (4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 (neu) eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. Überschriften von Kapitel 1 und 4 aus Teil 2 sowie Überschrift Teil 4 und § 29 und § 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015; Überschrift Kapitel 4 aus Teil 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen. (2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen. Kapitel 4 Schießübungsnachweis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Schießübungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Schießübungsnachweis (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen: 1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. 2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat. (2) Für den Schießübungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Es sind auf dem Schießstand a) drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler), b) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und c) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend abzugeben oder 2. es sind im Schießkino a) drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild, b) drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und c) drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild abzugeben. Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1. (3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen. Kapitel 5 Ausnahmegenehmigungen, Bußgeldvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 28 vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. Die untere Jagdbehörde kann 1. Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement ; 2. im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten und Geboten der §§ 30 bis 32 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt, 3. entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen, 4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet, 5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt, 7. entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, 8. entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt, 9. entgegen § 33 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt. Teil 3 Wild- und Jagdschaden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Schutzvorrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Teil 3 mit den §§ 37 und 38 neu gefasst durch Artikel 28 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (siehe § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln wilddichte Zäune gegen 1. Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 Meter, 2. Rehwild in Höhe von 1,50 Meter, 3. Schwarzwild und Kaninchen in Höhe von 1,20 Meter über der Erde und 0,30 Meter in der Erde anzusehen. Teil 4 Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Teil 3 mit den § 37 und § 38 neu gefasst durch Artikel 28 der Verordnung vom 18. November 2925, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JVEG, wobei das Honorar nach § 9 Absatz 1 des JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Reisekosten werden nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes ersetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 39 bis 44 eingefügt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. Überschriften von Kapitel 1 und 4 aus Teil 2 sowie Überschrift Teil 4 und § 29 und § 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015; Überschrift Kapitel 4 aus Teil 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 39 bis 44 eingefügt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. § 21, § 30, § 31, § 35, § 40, § 41 und § 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält. (2) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Verbreitungsgebiet gehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Verbreitungsgebiete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 39 bis 44 eingefügt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. § 21, § 30, § 31, § 35, § 40, § 41 und § 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Als Verbreitungsgebiete für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt: 1. Nordeifel 2. Königsforst - Wahner Heide 3. Nutscheid 4. Ebbegebirge 5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland 6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren 7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne 8. Minden 9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck 10. Reichswald Kleve. (2) Als Verbreitungsgebiete für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt: 1. Arnsberger Wald 2. Beverungen. (3) Als Verbreitungsgebiete für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt: 1. Knechtsteder Wald 2. Sophienhöhe 3. Königsdorfer Wald 4. Kottenforst 5. Engelskirchen 6. Gummersbach 7. Herscheid 8. Olpe-Freudenberg 9. Büren-Brenken 10. Senne-Teutoburger Wald 11. Brakel 12. Blomberg-Schieder 13. Barntrup 14. Mindener Wald 15. Minden-Schaumburger Wald 16. Borgholzhausen 17. Teutoburger Wald 18. Ladbergen-Ostbevern 19. Emsdetten 20. Ochtrup 21. Hohe Mark-Davert 22. Haltern-Haard. (4) Die Abgrenzung der Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. (5) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Wilddichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 39 bis 44 eingefügt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. § 21, § 30, § 31, § 35, § 40, § 41 und § 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. In den Verbreitungsgebieten ist die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Bejagung in den Freigebieten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 39 bis 44 eingefügt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Ausnahm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.