Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: fa3c586d-5520-4951-8fcb-07123273bbca. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.03.2010 Fassung Gültig ab 09.12.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.03.2010 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Eingangsformel ergänzt durch VO vom 28. März 2011 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 16. April 2011. Vom 31. März 2010 Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4, 19 Absatz 2 und 5, 22 Absatz 12 Nummer 1 und 2, 25 Absatz 3, 33 Absatz 2, 40 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994(GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.871), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Teil 1 Jäger- und Falknerprüfung Kapitel 1 Jägerprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. einem Vertreter der unteren Jagdbehörde, 2. dem Jagdberater oder dessen Vertreter und 3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss. An diese Stelle kann ein Berufsjäger treten. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit. (5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund widerrufen. (6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter. (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 6 und § 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil muss den anderen Prüfungsteilen vorausgehen. (2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete: 1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz; 2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung; 3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen); 4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts. (3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung ist am Montag der letzten vollständigen Kalenderwoche im April eines jeden Jahres um 15 Uhr mit Ausnahme der Jahre, in denen dieser Montag ein Feiertag ist. In diesen Jahren ist der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung am Mittwoch der letzten vollständigen Kalenderwoche im April um 15 Uhr. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich bekannt. (4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und bevollmächtigte Vertreter der Vereinigungen der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende kann beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung in begründeten Fällen Zuhörer zulassen. (5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren. (6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 6 und § 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr; 2. ein Nachweis einer Vereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern, es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein; 3. ein Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004; 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf. Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird. (2) Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden: 1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben; 2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine eingeschränkte Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins ablegen wollen. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist. (2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog zu entnehmen. (3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt. (5) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Schießprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 6 und § 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus: 1. Büchsenschießen, 2. Flintenschießen. (2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben. Des Weiteren sind fünf Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 m auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben. (3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn bewegliche Ziele (Wurftauben-Skeet oder Wurftauben-Trap oder Kipphase) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger zulassen, dass das Flintenschießen abweichend von Satz 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z.B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 festlegen. Es sind a) beim Skeetschießen je zwei Tauben von den Ständen 1, 3, 4, 5 und 7 aus zu beschießen, wobei jeweils die erste Taube vom hohen Turm und die zweite Taube vom niedrigen Turm geworfen wird; b) beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen; c) Kipphasen aus einer Entfernung von 25 bis 35 m zu beschießen. (4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für Schalenwild zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die Kaliber 20, 16 und 12 zugelassen. (5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Absatz 4 erbracht sind oder feststeht, dass die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann. (6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mündlich-praktische Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu stellen. (2) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens 3 Personen geprüft werden. Der mündlich-praktische Teil der Prüfung soll in der Regel je oder Bewerber nicht länger als 30 Minuten dauern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind. (3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn 1. beim Büchsenschießen auf die Rehbockscheibe mindestens vierzig Ringe, 2. beim Büchsenschießen auf die flüchtige Überläuferscheibe mindestens zwei Treffer in den Ringen erzielt und 3. beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind. Hat der Bewerber die geforderten Schießleistungen insgesamt oder in Teilen nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Teile am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt. (4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit ,,bestanden“ zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. (2) Ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt. (3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden. (2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfungzur Erlangung eines Falknerjagdscheins Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 20 geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 564); in Kraft getreten am 26. November 2011. (1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Absatz 1 die Schießprüfung. (2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind. (4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 4 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind. (5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient. Kapitel 2 Falknerprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 13. April 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. Die Falknerprüfung ist beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) abzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 13, § 27, § 28, § 34, § 36, § 43 und § 46 zuletzt und § 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Das Landesamt bildet mindestens einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. drei Vertretern der Falknerei, 2. einem Vertreter der Jägerschaft und 3. einem Vertreter der Vogelkunde. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit. (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nummer 1 angehören. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. (7) Das Landesamt kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17 und § 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 13. April 2014. (1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorausgehen. Die Prüfung umfasst im mündlichen Teil folgende Sachgebiete: 1. Kenntnis der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen; 2. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln; 3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Hunden für die Beizjagd; 4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, Greifvogelschutz einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln. (2) Die Prüfung im praktischen Teil umfasst Fragen der Haltung von Greifvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung). (3) Das Landesamt setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter der Angabe der Prüfungsorte in den Amtsblättern der Bezirksregierungen bekannt. (4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und des Landesamtes können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Fällen Zuhörer zulassen. (5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei dem Landesamt aufzubewahren. (6) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Personen geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als 20 Minuten dauern. (7) Das Landesamt hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem Termin beim Landesamt einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und 2. der Nachweis über die nach § 11 Absatz 5 oder § 19 Absatz 2 bestandene Jägerprüfung. Das Landesamt kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird. (3) Zu der Prüfung dürfen vom Landesamt nicht zugelassen werden: 1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, 2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Bewertung der Leistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten. (2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit ,,bestanden“ zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17 und § 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 13. April 2014. (1) Ein Bewerber kann durch das Landesamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht. (2) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Prüfung ist bestanden, we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.