Sachsen

Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

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Quellenkennung: 1923. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 3 Fsn-Nr.: 522-1.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

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n. 2Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind. (2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren. § 20 Verwahrung von Wertgegenständen (1) 1Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut zur Verwahrung übergeben werden. 2Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. 3Das Gleiche gilt für Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. 4Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen. (2) 1Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. 2Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. 3§ 12 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen.16 § 21 Verwahrung von anderen Gegenständen 1Andere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden. 2§ 12 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 1 sowie § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.17 Abschnitt 5 Buchführung, Belege und Aufbewahrung 18 § 22 Grundsätze für die Buchführung (1) 1Die Bücher sind so zu führen, dass 1. Das Vermögen und die Schulden der Gemeinde 2. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden der Gemeinde führen, insbesondere Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, und 3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Kassenmittel, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. 2Die Aufzeichnungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. 3Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. 4Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Verwaltungsvorfälle und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. 5Die Verwaltungsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen. (2) 1Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können im automatisierten Verfahren oder in visuell lesbarer Form geführt werden. 2Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (3) 1Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. 2Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. 3Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. 4Bei Veränderungen muss erkennbar sein, wann sie vorgenommen wurden. (4) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen. § 23 Kontenrahmen 1Der Buchführung ist der nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung bekannt gegebene Kontenrahmen zugrunde zu legen. 2Der Kontenrahmen kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. 3Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.19 § 24 Bücher (1) Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. (2) 1Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Bankkonto ein Kontogegenbuch zu führen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Bankkonten überwacht werden können. (3) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. (5) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.20 § 25 Zeitbuch (1) Die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie alle Vorgänge, die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind getrennt voneinander, einzeln oder nach Absatz 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen. (2) 1Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. 2Für die Vorbücher gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.21 (3) 1Im Zeitbuch können mehrere Beträge aufgrund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. 2Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren. § 26 Buchungen im Zeitbuch (1) 1Die Buchung umfasst mindestens: 1. die laufende Nummer; 2. den Buchungstag; 3. ein Identifikationsmerkmal, das die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt; 4. den zu buchenden Betrag. 2Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden. (2) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen: 1. bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht, bei Einzügen im Lastschrifteinzugsverfahren der Tag der Erteilung des Lastschriftauftrages an das Kreditinstitut; 2. bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel; 3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird; 4. bei Einzahlungen, die bei den außerhalb der Räume der Gemeindekasse von mit der Annahme beauftragten Stellen angenommen werden, am Tag, an dem die mit der Annahme beauftragte Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet. (3) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen: 1. bei unbaren Zahlungen vor der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks, bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält; 2. bei Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung der Zahlungsmittel; 3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird. (4) Vorgänge, die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind am Tag, an dem die Gemeindekasse vom Vorgang Kenntnis erhält, zu buchen. (5) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungskonten sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Tag zu buchen. (6) 1Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Tagen vorgenommen werden. 2Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergibt.22 § 27 Hauptbuch (1) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung sowie die für die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge erforderlichen Sachkonten. (2) 1Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Hauptbuch übernommen werden. 2Für die Vorbücher gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.23 § 28 Buchungen im Hauptbuch (1) 1Die Buchung umfasst mindestens: 1. den zu buchenden Betrag; 2. den Buchungstag; 3. Identifikationsmerkmale, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen; 4. den Buchungstext und den Buchungssatz. 2Wenn die Gemeinde zur Erlangung staatlicher Zuwendungen für eine Baumaßnahme verpflichtet ist, eine Baurechnung oder einen zahlenmäßigen Nachweis zu führen, und dabei das Bauausgabebuch durch einen Auszug aus dem Hauptbuch ersetzen will, muss die Buchung außerdem Angaben über den Empfänger der Auszahlung, das Datum der ihr zugrunde liegenden Rechnung und deren Gegenstand enthalten (2) Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen sollen mit der Zeitbuchung gebucht werden. § 29 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen (1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen. (2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen.24 § 30  Tagesabschluss (1) 1Die Gemeindekasse hat 1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassenistbestand und 2. für jeden Buchungstag unmittelbar nach Abschluss der zeitlichen Buchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassensollbestand zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. 2Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben. 3Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden. 4Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die Zeitbuchung in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Barkassenbestand und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden. (2) 1Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes und des Kassensollbestandes ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. 2Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als durchlaufende Auszahlung zu buchen. 3Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Beschäftigte nicht haften, in der Ergebnisrechung zu buchen. 4Ein Kassenüberschuss ist zunächst als durchlaufende Einzahlung zu buchen. 5Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, in der Ergebnisrechnung zu buchen. (3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird. § 31 Zwischenabschluss 1In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des Zeitbuches und des Hauptbuches festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. 2Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden. § 32 Jahresabschluss 1Das Zeitbuch und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. 2Nach dem Abschlussstichtag dürfen nur noch nicht zahlungswirksame Buchungen zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und Abschlussbuchungen vorgenommen werden.25 § 33 Belege 1Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Zahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Erträge oder Aufwendungen, der Einzahlungen oder Auszahlungen ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. 2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern ermöglichen. 3In den Fällen der §§ 9 und 10 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 16 Absatz 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 11).26 § 34 Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Bücher, Belege und des Inventars (1) 1Die Bücher, das Inventar und die Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. 2Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) 1Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sind dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. 2Die Bücher, das Inventar und die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses folgenden Haushaltsjahres. 4Gutschriften, Lastschriften und Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege zu behandeln. (3) 1Belege können unmittelbar entweder auf unveränderbare elektromagnetische oder auf unveränderbare optische Speichermedien übernommen und in dieser Form anstelle der Originale aufbewahrt werden. 2Dabei muss sichergestellt werden, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfristen deren Wiedergabe möglich ist und die Daten verfügbar sind, jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können sowie mit den Kassenbüchern und -belegen, den begründenden Unterlagen sowie den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. (4) 1Werden die Bücher und das Inventar in visuell lesbarer Form geführt, können diese nach Beschlussfassung des Gemeinderates über den Jahresabschluss entweder auf unveränderbare elektromagnetische oder auf unveränderbare optische Speichermedien übernommen und in dieser Form anstelle der Originale aufbewahrt werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.27 Abschnitt 6 Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung § 35 Zahlungsverkehr durch Dritte (1) Lässt die Gemeinde nach § 87 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass 1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, 2. die Zahlungsanordnungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können und 3. die erledigende Stelle   a) mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist;   b) die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der erledigenden Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden;   c) Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt;   d) im Falle eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt;   e) den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen. (2) 1Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch der Gemeinde führen. 2Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Zeitbücher zu übernehmen und am Tag zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.28 § 36 Buchführung durch Dritte 1Lässt die Gemeinde nach § 87 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung die Buchführung ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass 1. die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, 2. die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert und 3. der Gemeinde rechtzeitig der Tagesabschluss (§ 30), der Zwischenabschluss (§ 31) und der Jahresabschluss (§ 32) übermittelt werden. 2Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.29 § 37 Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung durch andere Maßnahmen 1Von den Anforderungen der §§ 35 und 36 kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der Kassengeschäfte und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet sind. 2Der Bürgermeister regelt das Nähere zur Sicherung und Kontrolle der Geschäftsbesorgung.30 Abschnitt 7 Sonderkassen und Begriffsbestimmungen31 § 38 Sonderkassen Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.32 § 39 Schriftform Regelungen des Bürgermeisters nach dieser Verordnung bedürfen der Schriftform.33 § 40 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlussbuchungen: die für den kassenmäßigen Abschluss und den Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres noch erforderlichen Buchungen, wie die Buchung der Bestandskonten gegen das Schlussbilanzkonto und die Buchung der Erfolgskonten gegen das Abschlusskonto der Ergebnisrechnung sowie die Buchung des Abschlusskontos der Ergebnisrechnung gegen die Kapitalposition, hiervon zu unterscheiden sind vorbereitende Abschlussbuchungen, wie zum Beispiel die Buchung der Abschreibungen, die Auflösung der Sonderposten, die Buchung von Wertberichtigungen auf Forderungen und die Bildung und Auflösung von Rückstellungen; 2. Auszahlungen: die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3); 3. Bargeld: Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind; 4. Einzahlungen: die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3); 5. Elektronische Signaturen: elektronische Signaturen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)34, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 6. Kassenmittel: die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 7 und die Bestände auf Bankkonten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der angelegten Kassenmittel; 7. Zahlungsmittel: 7.1 Bargeld, Schecks; 7.2 Geldkarte: Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht; 7.3 Debitkarte: Kartensysteme, die dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens; 7.4 Kreditkarte: Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte eines Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens; 8. Zahlungsverkehr: 8.1 Unbare Zahlungen: die, auch mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Lastschriftverfahren bewirkten, Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks; 8.2 Barzahlungen: die Übergabe oder Übersendung von Bargeld, als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks; 8.3 Verrechnungen: Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird wie die Aufrechnung oder die Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen.35 § 41 Ersetzung von Begriffen 1Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, die Kreisverwaltung an die Stelle der Gemeindeverwaltung und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse. 2Entsprechendes gilt für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.36 § 42 (aufgehoben)37 § 43 (aufgehoben)38 Dresden, den 26. Januar 2005 Der Staatsminister des Innern Dr. Thomas de Maizière 1 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) 2 Inhaltsübersicht neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 764, 765), durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910, 939) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) 3 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) 5 § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) 7 § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) 8 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524), durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910, 939) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) 9 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) 10 § 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) 11 § 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524), durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910, 939

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.