Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-06

Quellenkennung: gazette-2026-018. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. März 2026 Nummer 18 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes Vom 3. März 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes Das Niedersächsische Schiedsämtergesetz vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) 1Schiedspersonen sind für die Zeiten einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnah- men während der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn entgegenstehen. 2Die Freistellung setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die für eine ord- nungsgemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind und von einer Organisation durchge- führt werden, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. 3Das Arbeitsentgelt, das die Schiedsper- sonen ohne Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleis- tung erhalten hätten, ist von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen; Bezüge werden weitergewährt. (3) 1Die Gemeinde hat privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Antrag das nach Ab- satz 2 Satz 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversi- cherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Bilden mehrere Gemeinden einen ge- meinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), haften sie gegenüber der privaten Arbeitgebe- rin oder dem privaten Arbeitgeber als Gesamtschuldner. 3Für das Innenverhältnis der Gesamt- schuldner gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. 4Der Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeberin oder des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihr oder ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 18 vom 6. März 2026 Seite 2 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „30.“ durch die Angabe „25.“ ersetzt. b) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. wer das 75. Lebensjahr vollendet hat;“. c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte „eine Wohnung“ durch die Worte „einen Wohnsitz“ ersetzt. bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: „2Zuständig ist daneben auch jedes Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Niederlassung hat, wenn das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin oder des Antragsgeg- ners aufweist. 3Handelt es sich bei der antragsgegnerischen Partei nicht um eine natürliche Person, ist jedes Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz oder eine Nieder- lassung hat.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Zuständig ist daneben auch 1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Sachen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet, 2. bei Verfahren, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzansprüche, so- fern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Sa- che belegen ist, und 3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft unabhängig von der rechtlichen Be- ziehung der Parteien das Schiedsamt, in dessen Bezirk das betroffene Hausgrundstück belegen ist. (3) 1Maßgeblich für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustel- lung des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. 2Später eintre- tende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht. (4) 1Unter mehreren zuständigen Schiedsämtern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl. 2Richtet sich der Anspruch gegen notwendige Streitgenossen und sind nach den Ab- sätzen 1 und 2 für die jeweiligen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner unterschiedliche Schiedsämter zuständig, so darf die Antragstellerin oder der Antragsteller auch unter diesen Schiedsämtern wählen. (5) 1Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. 2Die Schiedsperson dieses Schiedsamtes ist berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk dieses Schiedsamtes hat.“ 4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein Komma und die Angabe „sofern nicht das Gericht gemäß § 278 a Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat, oder“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 18 vom 6. März 2026 Seite 3 5. § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 (1) 1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. 2Sie müssen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. 3Der Antrag muss die Namen und Anschrif- ten der Parteien enthalten und den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeich- nen. 4Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antrags- schrift beigefügt werden. (2) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, können der Antrag und die Rücknahme in Abweichung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 auch mittels elektronischer Post in Textform im Sinne des § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt werden. (3) 1Die antragstellende Partei kann den Antrag auch bei jedem Schiedsamt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung hat, zu Protokoll geben. 2Das Protokoll ist dem angerufe- nen zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden. (4) Die Schiedsperson hat das Datum des Eingangs des Antrags beim Schiedsamt zu dokumentie- ren.“ 6. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „10 bis 50“ durch die Angabe „20 bis 200“ ersetzt. 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) 1Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schieds- person, wenn sie die zur Sprachmittlung erforderlichen Sprachkenntnisse selbst nicht besitzt und die Partei auch nicht über einen sprachkundigen Beistand nach § 28 verfügt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. 2Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen.“ 8. § 27 erhält folgende Fassung: „§ 27 (1) 1Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. 2Die Schiedsperson kann jedoch einer Partei auf Antrag gestatten, sich in der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. (2) 1Handelt es sich bei einer Partei nicht um eine natürliche Person, darf diese sich auch durch bevollmächtigte Beschäftigte vertreten lassen. 2Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.“ 9. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt: „1§ 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“ b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. c) In dem neuen Satz 2 wird nach den Worten „Gericht kann“ das Wort „allerdings“ eingefügt. 10. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) 1Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Für die Verjährung gilt § 8 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 18 vom 6. März 2026 Seite 4 11. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Gebühr auf höchstens 50 Euro“ durch die Angabe „Gebühr nach Absatz 1 auf höchstens 75 Euro“ ersetzt. c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Kommt eine Vereinbarung zustande, wird eine zusätzliche Gebühr von 20 Euro erhoben.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin werden die Worte „wird die Gebühr“ durch die Worte „werden die Gebühren“ ersetzt. 12. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für den Ausdruck von mittels elektronischer Post übersandten Mitteilungen der Parteien, von Mitteilungen an die Par- teien und des Protokolls der Schlichtungsverhandlung sowie für Ausfertigungen und Ab- schriften von Protokollen und Bescheinigungen, deren Höhe sich nach Nummer 31000 Nrn. 1 und 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz be- stimmt;“. b) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. im Rahmen der Amtsführung angefallene notwendige Fahrtkosten entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes;“. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und darin wird nach dem Wort „die“ das Wort „sonstigen“ eingefügt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson mit deren Einverständnis auf ihren Anteil ganz oder unter dessen Anrechnung auf den Anspruch der Schiedsperson auf Er- stattung von Sachkosten nach § 12 Abs. 1 verzichten.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die nach § 48 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.“ Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes Das Niedersächsische Schlichtungsgesetz vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „eine Wohnung“ durch die Worte „einen Wohnsitz“ ersetzt. 2. § 2 wird gestrichen. 3. In § 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „14“ ersetzt. 4. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 18 vom 6. März 2026 Seite 5 Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes Die Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage 2 (zu § 111 Abs. 2) des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 53), erhalten folgende Fassung: Nr. Gegenstand Gebühr in Euro „2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 g der Zivil- 525 prozessordnung 2.2 Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 g der Zivilprozessordnung 0,50 je Eintragung, mindestens 17“. Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskosten- gesetzes) nicht erhoben. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 3. März 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.