Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

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Quellenkennung: d692cca6-4725-4bd1-8bc2-9831544f4239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2016 Fassung Gültig ab 15.11.2019

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muss mindestens 3 m betragen.   (2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen 1. zu notwendigen Fluren, 2. zu Fahrschächten und 3. ins Freie.   (3) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.   (4) In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Druckbelüftungsanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. Hochhäuser müssen getrennte lüftungstechnische Anlagen (Druckbelüftungsanlagen) für 1. innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie 2. Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume haben, damit Feuer und Rauch nicht eindringen können. Im Brandfall muss ein Durchspülen dieser Räume so erfolgen, dass 1. die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt, 2. die mittlere Luftgeschwindigkeit durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume mindestens 2,0 m/s und durch geöffnete Türen des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mindestens 0,75 m/s beträgt, sofern bei Hochhäusern mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird, dass Feuer und Rauch auch bei einer mittleren Luftgeschwindigkeit von mindestens 1,0 m/s durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume nicht eindringen können, 3. die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen darf und 4. die Außenluftansaugung so erfolgt, dass kein Rauch angesaugt werden kann. Die Lüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage selbsttätig ausgelöst werden und umgehend nach Auslösung den maximalen Luftvolumenstrom fördern. Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Feuerlöschanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hochhäuser müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.   (2) Bei Ausfall von Geräten oder Bauteilen, ohne die eine Versorgung der Feuerlöschanlagen in den Geschossen nicht möglich ist, müssen betriebsbereite Ersatzgeräte oder -bauteile deren Funktion übernehmen.   (3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an dieselbe Steigleitung angeschlossen sind.   (4) Bei Ausfall der selbsttätigen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.   (5) Hochhäuser müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss für die Feuerwehr haben 1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge, 2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume und 3. bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle.   (6) Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale,Brandfallsteuerung der Aufzüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die alle 1. Räume, 2. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle, 3. Hohlräume von Systemböden und 4. Hohlräume von Unterdecken vollständig überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 47 Absatz 3 BauO NRW 2018.   (2) Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch selbsttätig eine Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen. Das Alarmsignal muss sich von anderen Signalen unterscheiden und in jedem Raum des betroffenen Geschosses wahrgenommen werden können. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.   (3) Hochhäuser müssen Alarmierungsanlagen haben. Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe müssen zusätzlich Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Die Vorräume der Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder- und Alarmzentrale haben.   (4) In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs-und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein.   (5) In Hochhäusern müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Sicherheitsbeleuchtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.   (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 1. in Rettungswegen, 2. in Vorräumen von Aufzügen und 3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Druckbelüftungsanlagen 5. Brandmeldeanlagen, 6. Alarmierungsanlagen, 7. Aufzüge und 8. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr. Die an die Sicherheitsstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschossweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.   (2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die elektrischen und elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung dienen.   (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Rauchableitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jedes Geschoss sowie Installationsschächte müssen entraucht werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Aufzüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.   (2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.   (3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden. Dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.   (2) Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.   (3) Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein. Dies gilt nicht, wenn der Schacht in Abständen von maximal 30 m in Höhe einer Geschossdecke feuerbeständig abgeschottet wird.   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen Elektroleitungen, die durch mehrere Geschosse führen, außerhalb von Installationschächten verlegt werden, wenn die Verlegung nur in Räumen erfolgt, deren raumabschließende Decken und Wände feuerbeständig sind. Diese Räume dürfen nur elektrische Installationen enthalten und nicht anderweitig genutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Lüftungsanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht beeinträchtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Feuerstätten, Brennstofflagerung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig.   (2) Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.   Abschnitt 4 Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind selbsttätige Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn 1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, 2. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt sind, 3. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird; die Behinderung des Brandüberschlags kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird, zum Beispiel mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens, 4. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist und 5. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt, dies gilt nicht für Wohnungen; in Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 107 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder anderen gleichwertigen Nutzungen, die nicht mehr als 400 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben, oder für solche Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m² Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 400 m² Grundfläche unterteilt werden.   (2) Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind Brandmeldeanlagen nicht erforderlich, wenn 1. sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben, 2. über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen sind, 3. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, 4. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche haben oder bei mehr als 1 600 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche unterteilt sind und 5. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist. Innerhalb derselben Nutzungseinheit sind Öffnungen ohne Verschlüsse in Geschossdecken zur Verbindung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig. Für Hochhäuser nach Satz 1 mit nicht mehr als 30 m Höhe sind Feuerwehraufzüge nicht erforderlich.   (3) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum). Diese gemeinsamen Vorräume dürfen nicht gleichzeitig gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 sein. Gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 dürfen Öffnungen zu gemeinsamen Vorräumen nach Satz 1 haben. Die Abschlüsse dieser Öffnungen müssen rauchdicht und selbstschließend sein.   (4) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. Die Abschlüsse der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen beziehungsweise Türen zu Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen. In den Wänden von notwendigen Fluren innerhalb einer Nutzungseinheit genügen dichtschließende Abschlüsse.   Kapitel 3 Betriebsvorschriften für Hochhäuser Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Freihaltung der Rettungswege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.   (2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen 1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich, 2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes, 3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und 4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.   (2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Verantwortliche Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.   (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.   (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen, wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt unberührt.   Kapitel 4 Bestehende Hochhäuser Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Hochhäuser entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt, 2. entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält, 3. entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält, 4. entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und 5. entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.   Teil 5 Garagen   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Garagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. Die Vorschriften des Teils 5 gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 BauO NRW 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 Begriffe und allgemeine Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.