Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

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Quellenkennung: d692cca6-4725-4bd1-8bc2-9831544f4239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2016 Fassung Gültig ab 15.11.2019

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innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert, 2. Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt, 3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt, 4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält, 7. als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, 9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und 10. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.   Teil 4 Hochhäuser   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. Die Vorschriften des Teils 4 regeln die besonderen Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 für den Bau und Betrieb von Hochhäusern gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.   (2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.   (3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.   Kapitel 2 Bauvorschriften für Hochhäuser   Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Bauteile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.   (2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.   (3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.   (4) Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.   (5) Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein 1. Geschossdecken, 2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und 3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen. Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.   (6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein 1. Wände von Installationsschächten, 2. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen, 3. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, 4. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und 5. Wände offener Gänge.   (7) Raumabschließend feuerhemmend müssen sein 1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, 2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, 3. Wände notwendiger Flure, 4. durchgehende Systemböden und 5. durchgehende Unterdecken. Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.   (8) Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für 1. Fensterprofile, 2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen, 3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und 4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen 1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren, 2. Vorräumen und notwendigen Fluren, 3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten, 4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie 5. Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen. Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen 1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen, 2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie 3. offenen Gängen und notwendigen Fluren. In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 entsprechen.   (2) Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.   (3) Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.   (4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Dächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. § 94 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Anforderungen an Baustoffe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in 1. notwendigen Treppenräumen, 2 Vorräumen von notwendigen Treppenräumen, 3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und 4. Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein.   (2) Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen innerhalb des Fußbodenaufbaus sind zulässig, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden. Satz 3 gilt nicht für Systemböden.   (3) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.   Abschnitt 2 Rettungswege von Hochhäusern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Führung und Bemessung von Rettungswegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen müssen getrennt ins Freie führen. Sie dürfen gemeinsam ins Freie führen, wenn das Gebäude über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt.   (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.   (3) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite der Türen in Rettungswegen muss mindestens 0,90 m, in der Ausgangsebene mindestens 1,20 m betragen.   (4) Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.   (2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.   (3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen.   (4) Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein. § 98 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.   (5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein und 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen.   (6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig 1. zu notwendigen Fluren, 2. ins Freie und 3. zu Räumen nach Absatz 5.   (7) Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig 1. zu offenen Gängen und 2. ins Freie.“ Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.   (8) Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig 1. zum Sicherheitstreppenraum, 2. zu notwendigen Fluren, 3. ins Freie und 4. zu Räumen nach Absatz 5.   (9) In Kellergeschossen müssen vor den Türen notwendiger Treppenräume Vorräume angeordnet sein. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig 1. zum notwendigen Treppenraum, 2. zu notwendigen Fluren, 3. ins Freie, 4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und 5. zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen.   (10) Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Notwendige Flure Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.   (2) Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.   (3) Innerhalb von Nutzungseinheiten oder Teilen von Nutzungseinheiten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BauO NRW 2018 mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.   (4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche 1. gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und 2. Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.   (5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn 1. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird, 2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und 3. der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Türen in Rettungswegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen, Stichfluren und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.   (2) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für selbsttätige Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.   (3) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (Feststellanlagen). Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.   (4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn sie im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.   Abschnitt 3 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Räume mit erhöhter Brandgefahr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Feuerwehraufzüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.   (2) Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.   (3) Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können.   (4) Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein.   (5) Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.   (6) Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.   (7) Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.   (8) Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.   (9) Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.