Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d692cca6-4725-4bd1-8bc2-9831544f4239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2016 Fassung Gültig ab 15.11.2019

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Link kopieren (1) Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.   (2) Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.   (3) Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300°C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.   (4) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.   (5) Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.   (6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.   (7) Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind. An den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 148 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfesteStromerzeugungsaggregate Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgeführt sein. § 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten sinngemäß. Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. Die Türen müssen selbstschließend sein.   (2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 149 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 148 Absatz 2 gelten sinngemäß. Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. Die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein.   (2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.   Teil 7 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24.November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, außer Kraft.   (2) Vor dem 5. Januar 2017 eingeleitete Verfahren sind nach der Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.   (3) Vor dem 15. November eingeleitete Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Fassung dieser Verordnung weiterzuführen. Auf Verlangen des Antragstellenden ist die ab dem 15. November 2019 geltende Fassung anzuwenden.   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen   *

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.