Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

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Quellenkennung: d692cca6-4725-4bd1-8bc2-9831544f4239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2016 Fassung Gültig ab 15.11.2019

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und Großgaragen nur durch Sicherheitsschleusen verbunden sein und 2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein. Wände und Decken der Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständig sein. Die Tür der Sicherheitsschleuse zu einem Flur, Treppenraum und Aufzugsvorraum muss feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Die Tür der Sicherheitsschleuse zu der Garage muss feuerhemmend und selbstschließend sein. Beide Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt und direkt ins Freie führt.   (2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.   (3) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 134 Rettungswege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO NRW 2018 haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, muss jede notwendige Treppe in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). § 35 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.   (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m oder 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.   (3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.   (4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.   (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.   (6) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen während der Betriebszeit von innen leicht und in voller Breite zu öffnen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 135 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.   (2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.   (4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Garage durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Garage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Mittel- und Großgaragen mit nicht mehr als einem Untergeschoss und nicht mehr als 2 500 m² Nutzfläche. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 136 Lüftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.   (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Garagen von Wohngebäuden, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Garageneinstellplatz haben, 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, 3. unverschließbar sein und 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gewährleistet ist. Die Lüftungsschächte müssen 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Garageneinstellplatz haben.   (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer anerkannten sachverständigen Person bestätigt wird.   (4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.   (5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.   (6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 137 Brandmeldeanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben. Dies gilt nicht für geschlossene Großgaragen, die in jedem Garagengeschoss selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.   (2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung stehen.   (3) Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 138 Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, Rauch- und Wärmeabzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) In unterirdischen Mittel- und Großgaragen müssen vorhanden sein: 1. Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr (Typ F) in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe, 2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder 3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.   (2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein 1. in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht oder die unterirdische Großgarage nur ein Geschoss hat, 2. in automatischen Garagen und 3. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen mit Gruben.   (3) Über jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Meldung unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.   (4) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder 2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.   (5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die 1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 136 Absatz 2 haben oder 2. selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 und eine maschinelle Abluftanlage nach § 136 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann.   Kapitel 3 Betriebsvorschriften für Garagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 139 Betriebsvorschriften für Garagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.   (2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.   (3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.   (4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.   (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen 1. je Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines Einstellplatzes gelagert werden sowie 2.Fahrradanhänger, die zum Transport von Lasten mit einem Fahrrad bestimmt sind, innerhalb der Garage abgestellt werden. Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der Räder und das Abstellen von Fahrradanhängern nicht beeinträchtigt sein.   (6) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut beziehungsweise dem Piktogramm ,,Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 140 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.   (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn 1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt, 2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und 3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind oder 4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.   Kapitel 4 Besondere Vorschriften für Garagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 141 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019. Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 136 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird, 2. entgegen § 139 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist oder nicht dafür sorgt, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, 3. entgegen § 139 Absatz 2 geschlossene Mittel-und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 142 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.   (2) Betreiberinnen oder Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze (§ 122 Absatz 11) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten.   Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 143 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 144 Begriffsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in 1. freistehenden Gebäuden und 2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.  Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 146 Anforderungen an elektrische Betriebsräume Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können. Sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.   (2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.   (3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.   (4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 143 Nummer 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 147 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren undSchaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.