Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 19. Dezember 1993 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Verwaltungsabkommen über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993 zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Verwaltungsabkommen über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993 Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (nachfolgend Länder) schließen, um die wissenschaftliche und anwendungsorientierte Forschung einschließlich der aufgabenbezogenen Auswertung und Umsetzung vorhandener wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens zu fördern, den technischen Fortschritt zu nutzen, insbesondere den abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung den zunehmenden Brand- und Umweltgefahren anzupassen und in- und ausländische fachliche Erkenntnisse auszuwerten, folgendes Verwaltungsabkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Forschungsaufträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Länder finanzieren gemeinschaftlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Verwaltungsabkommens zur Lösung von Forschungsaufgaben Aufträge an die Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) sowie an das Institut der Feuerwehr in Heyrothsberge (IdF) und - soweit erforderlich - an andere Forschungsstellen oder an Einzelpersonen. Dabei erfolgt die Vergabe anwendungsbezogener Forschungsaufträge einschließlich der Aufträge zur Lösung feuerwehrspezifischer Fragen sowie eines Teilbereichs der Fachdokumentation in der Regel an das Institut der Feuerwehr (IdF), die Vergabe grundlegender wissenschaftlicher Forschungsaufträge sowie der Gesamt-Fachdokumentation in der Regel an die Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Einrichtung vorhandenen personellen und sächlichen Ausstattung (z.B. Brandversuchshalle). (2) Entwicklungsarbeiten für die industrielle Fertigung sind keine Forschungsaufgaben nach Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufstellen eines Arbeitsplanes(Haushaltsplanes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, beschließen über die zu erteilenden Aufträge und deren Reihenfolge. Sie stellen nach Anhörung des ,,Technisch-wissenschaftlichen Beirates" der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (VFDB), der zur Vermeidung von Parallelforschungen Forschungsvorhaben anderer Einrichtungen entsprechend berücksichtigt, für jedes Haushaltsjahr einen Arbeitsplan (Haushaltsplan) über die durchzuführenden Forschungsaufträge unter Angabe der erforderlichen Kosten auf. Den Angaben über die erforderlichen Kosten sind Kostenvoranschläge der nach § 1 zu beauftragenden Stellen zugrunde zu legen. (2) Das Land Baden-Württemberg vergibt die Aufträge unter Bezugnahme auf dieses Verwaltungsabkommen nach Maßgabe des Arbeitsplanes. Das Land Baden-Württemberg unterrichtet das Land Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Aufträgen an das Institut der Feuerwehr (IdF). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Veröffentlichung der Forschungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, veranlassen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsaufträge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kostenrahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die geschätzten Gesamtkosten einschließlich der Veröffentlichungskosten (§ 3) dürfen 1,1 Mio. DM jährlich nicht übersteigen. Auf das Institut der Feuerwehr (IdF) sollen 420 000 DM des jährlichen Auftragsvolumens entfallen, soweit dieses nicht an Dritte vergeben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der im Arbeitsplan (Haushaltsplan) festgelegte Betrag der jährlichen Gesamtkosten wird bis einschließlich für 1994 von den Alt-Bundesländern einschließlich des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz auch bisher galt, ab 1995 von allen Ländern aufgebracht. Die Anteile der Länder errechnen sich zu zwei Dritteln nach den in den Landeshaushaltsrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahres ausgewiesenen Ist-Einnahmen an Feuerschutzsteuer und zu einem Drittel nach der vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres festgestellten Bevölkerungszahl. (2) Die Anteile der Länder an den jährlichen Gesamtkosten werden jährlich je zur Hälfte auf 1. Mai und 1. Oktober auf eine vom Innenministerium Baden-Württemberg zu benennende Stelle überwiesen. (3) Das Land Baden-Württemberg stellt die von der Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) benützten staatlichen Räumlichkeiten für die Durchführung der Forschungsaufträge kostenlos zur Verfügung. Es trägt auch die Kosten für die Verwaltung der Einrichtung (Personalkosten für den Institutsleiter und eine Schreibkraft sowie Ausstattung). (4) Das Land Sachsen-Anhalt stellt die vom Institut der Feuerwehr (IdF) benützten staatlichen Räumlichkeiten für die Durchführung der Forschungsaufträge kostenlos zur Verfügung. Es trägt auch die Kosten für die Verwaltung der Einrichtung (Personalkosten für den Institutsleiter und eine Schreibkraft sowie Ausstattung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verwaltung der Forschungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Land Baden-Württemberg obliegt die Verwaltung der Forschungsmittel (§ 5 Abs. 1). Verwendungsnachweise über Forschungsaufträge des Instituts der Feuerwehr (IdF) werden vom Land Sachsen-Anhalt auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dem Land Baden-Württemberg übermittelt. (2) Das Land Baden-Württemberg leitet den Ländern nach Ablauf des Haushaltsjahres einen in Anlehnung an den Arbeitsplan (Haushaltsplan) aufgestellten Verwendungsnachweis zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Eigentumsverhältnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die mit Forschungsmitteln beschafften Einrichtungen und Geräte gehen in das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bzw. des Landes Sachsen-Anhalt über und stehen für weitere Forschungsarbeiten zur Verfügung. Sie werden bei der Forschungsstelle für Bandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) bzw. im Institut der Feuerwehr (IdF) aufbewahrt, von diesen instandgehalten und erforderlichenfalls ausgeliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten, Kündigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. (1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. (2) Jedes Land kann das Verwaltungsabkommen schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Das Verwaltungsabkommen wird im Falle der Kündigung unter den verbleibenden Ländern fortgesetzt. Stuttgart, den 23. Dezember 1992 Innenministerium Baden-Württemberg In Vertretung Dr. Klotz (Ministerialdirektor) München, den 28. März 1993 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Stoiber Berlin, den 11. Januar 1993 Der Senator für Inneres Dr. Heckelmann Potsdam, den 26. August 1993 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Ziel Bremen, den 23. Dezember 1992 Der Senator für Inneres und Sport van Nispen Hamburg, den 11. Januar 1993 Freie und Hansestadt Hamburg Präses der Behörde für Inneres Hackmann Wiesbaden, den 25. Januar 1993 Hessisches Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten Dr. Günther Staatsminister Schwerin, den 20. Juli 1993 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister Geil Hannover, den 26. März 1993 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium Glogowski Minister Düsseldorf, den 3. August 1993 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Schnoor Mainz, den 2. März 1993 Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz Zuber Staatsminister Dresden, den 11. Januar 1993 Sächsisches Staatsministerium des Innern Eggert Staatsminister des Innern Magdeburg, den 4. Februar 1993 Perschau Innenministerium Sachsen-Anhalt Kiel, den 5. Mai 1993 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Bull Erfurt, den 27. Mai 1993 Innenministerium Thüringen Schuster Saarbrücken, den 25. März 1993 Innenministerium Saarland Läpple

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.