Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 27 vom 12.08.2025, Seiten 497 – 500, Größe: 226 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-08-12

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497 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 27 DIENSTAG, DEN 12. AUGUST 2025 Tag Inhalt Seite 29. 7. 2025 Verordnung über die Veränderungssperre Iserbrook 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 1. 8. 2025 Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung – HmbVollzVergO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 3120-3-2 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über die Veränderungssperre Iserbrook 28 Vom 29. Juli 2025 Auf Grund von § 14 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: Einziger Paragraph (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs- 1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver- sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie umran- langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs dete Fläche des Bebauungsplanentwurfs Iserbrook 28 (Bezirk bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl- Altona, Ortsteil 225) für zwei Jahre beschlossen. ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim örtlich (2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines dass Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs. 1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden 2. Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern dürfen, 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die- von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände- ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi- rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 29. Juli 2025. Das Bezirksamt Altona 498 Dienstag, den 12. August 2025 HmbGVBl. Nr. 27 HmbGVBl. Nr. 27 Dienstag, den 12. August 2025 499 Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung – HmbVollzVergO) Vom 1. August 2025 Auf Grund von § 49 Satz 1 des Hamburgischen Straf­ vollzugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2), § 50 Satz 1 des Hamburgischen Jugend- strafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 28), § 34 Satz 1 des Hamburgi- schen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) vom 15. De­­­zember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 74), § 39 Satz 1 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 53) und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Vollzugs- vergütung vom 15. April 2025 (HmbGVBl. S. 325) wird ver­ ordnet: §1 (2) Zum Grundlohn kann eine Zeitzulage von jeweils 5 v. H. Grundlage der Vergütung gewährt werden, wenn Arbeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ausgeführt (1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll 34 Stunden betragen. werden. (2) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden §4 nach einem Stundensatz bemessen, bei dessen Berechnung die Soll-Arbeitszeit gemäß Absatz 1 sowie fünf Arbeitstage pro Arbeitstherapeutische Beschäftigung Woche zugrunde gelegt werden. Vergütet werden nur die tat- Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Absatz 1 Satz 2 HmbSt- sächlich geleisteten Stunden. Dies gilt auch, wenn die Soll- VollzG, nach § 44 Absatz 1 Satz 2 HmbJStVollzG oder nach § 36 Arbeitszeit auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in Absatz 1 Satz 1 HmbSVVollzG zu zahlen ist, wird dieses mit einer Justizvollzugsanstalt unterschritten wird. der Vergütungsstufe I vergütet. (3) Das Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grund- lohn und etwaigen Zulagen. §5 §2 Ausbildungsbeihilfe Grundlohn (1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 46 HmbStVollzG, § 45 (1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Absatz 2 HmbJStVollzG, § 32 HmbUVollzG und § 37 HmbSVVollzG HmbStVollzG, § 44 Absatz 2 HmbJStVollzG, § 31 Absatz 2 wird grundsätzlich in den ersten vier Monaten nach der Satz 1 Nummer 1 HmbUVollzG und § 36 Absatz 1 HmbSV- ­Vergütungsstufe I, im fünften bis zwölften Monat nach der VollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt: Vergütungsstufe II und ab dem dreizehnten Monat nach der Vergütungsstufe III gewährt. Die Justizvollzugsanstalt kann 1. Vergütungsstufe I: Arbeiten einfacher Art, die keine oder vorzeitig eine höhere Lohnstufe gewähren, wenn Gefangene wenige Vorkenntnisse und nur eine kurze Einarbeitungszeit oder Untergebrachte im Rahmen der Ausbildung überdurch- erfordern, schnittliche Leistungen, vorbildliches Verhalten, besondere 2. Vergütungsstufe II: Arbeiten, die durchschnittliche Anfor- Verlässlichkeit oder eine erkennbare persönliche Entwicklung derungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklich- zeigen oder besondere Erschwernisse überwinden. Die Erhö- keit der Gefangenen und Untergebrachten stellen und eine hung erfolgt nicht, wenn die Leistungen der Gefangenen oder längere Einarbeitungszeit (von regelmäßig mehr als fünf Untergebrachten nicht dem entsprechenden Stand der Aus- Arbeitstagen) erfordern, oder Weiterbildung genügen. Die Entscheidung ist zu begrün- 3. Vergütungsstufe III: Arbeiten, die ein besonderes Maß an den und aktenkundig zu machen. Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. (2) Die Ausbildungsbeihilfe erhöht sich nach Absatz 1 nur, (2) Der Grundlohn beträgt für Gefangene und Unter­ wenn die Gefangenen und Untergebrachten die entsprechen- gebrachte in der Vergütungsstufe I 75 vom Hundert (v. H.), in den Zeiträume zusammenhängend gearbeitet haben. Zeiten, in der Vergütungsstufe II 100 v. H. und in der Vergütungsstufe III denen die Gefangenen und Untergebrachten infolge Krank- 125 v. H. der Eckvergütung nach § 43 Absatz 2 HmbStVollzG, heit oder sonst unverschuldet an ihrer Arbeitsleistung gehin- § 44 Absatz 2 HmbJStVollzG, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dert waren, werden bis zu fünf Arbeitstagen je Monat ange- HmbUVollzG und § 36 Absatz 1 HmbSVVollzG. rechnet, im Übrigen führen sie zu einer Hemmung des Laufs des Berechnungszeitraums. Verschuldete Fehlzeiten führen in §3 der Regel zu einer Unterbrechung des Berechnungszeit­raumes, welcher bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu beginnt. Leistungs- und Zeitzulagen Von der Unterbrechung kann in Ausnahmefällen abgesehen (1) Zum Grundlohn kann eine Leistungszulage von 10 v. H. werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände gewährt werden, wenn Gefangene oder Untergebrachte dauer- (insbesondere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges haft weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbrin- Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) unbillig erscheint. In gen. Die Vergabe ist monatlich zu prüfen und zu begründen. diesen Fällen führen verschuldete Fehlzeiten zu einer Hem- 500 Dienstag, den 12. August 2025 HmbGVBl. Nr. 27 mung des Laufs des Berechnungszeitraums. Mit Beginn einer §6 neuen Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung beginnt der Berechnungszeitraum nach Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung Absatz 1 Satz 1 erneut. (1) Von den Gefangenen und Untergebrachten nicht zu (3) § 3 gilt entsprechend. vertretende Abwesenheiten vom Arbeitsplatz oder der Bil- dungseinrichtung können bei der Bemessung der Vergütung (4) Gefangene und Untergebrachte, die an einer Maßnahme abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 bis zu sechs Stunden pro der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung von Woche unberücksichtigt bleiben. bis zu drei Monaten teilnehmen und deren anschließender Einsatz in der bisherigen Verwendung geplant ist, erhalten (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betrieb in einem Arbeits- keine Ausbildungsbeihilfe. Ihnen wird die Vergütung der bis- betrieb oder einer Bildungseinrichtung für alle Gefangenen herigen Beschäftigung während der Maßnahme der beruf­ und Untergebrachten ruht oder wenn die Gefangenen und lichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung weiterge- Untergebrachten krankheitsbedingt abwesend sind. zahlt. (5) Gefangenen und Untergebrachten, die von einem §7 Arbeitsplatz in eine Maßnahme der beruflichen oder schuli- schen Aus- und Weiterbildung wechseln, kann mit Zustim- Schlussbestimmungen mung der Justizvollzugsanstalt die bereits erreichte Vergü- tungsstufe als Ausbildungsbeihilfe gewährt werden. Gleiches (1) Die Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung vom gilt bei einem Wechsel von einer Maßnahme der beruflichen 26. März 2015 (HmbGVBl. S. 57) wird aufgehoben. oder schulischen Aus- und Weiterbildung in eine andere Maß- nahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbil- (2) Bei der Berechnung der Zeiträume nach § 5 Absatz 1 dung. Ein Rückfall in der Vergütung um mehr als eine Stufe Satz 1 werden Zeiträume, die vor Inkrafttreten dieser Verord- bei einem Wechsel von einer Arbeitstätigkeit in eine Ausbil- nung erfüllt worden sind, nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 dungsmaßnahme ist nicht zulässig. berücksichtigt. Hamburg, den 1. August 2025. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.