Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2)

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Quellenkennung: 90f09f70-02d8-416b-8ac4-1a16935bf9f9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.09.2020 Fassung Gültig ab 16.03.2024

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t und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.   (7) Aufsichtsarbeiten, zu deren Anfertigung eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Bearbeitung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, werden mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.   (8) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.   (9) Beim Vorliegen einer als ausreichend befundenen Entschuldigung hat die zu prüfende Person in einem vom Landesprüfungsamt neu zu bestimmenden Termin die entsprechenden Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Bewertung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden  im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Bei nicht einheitlicher Bewertung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ein von dieser beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.   (2) Den zu prüfenden Personen sind die Noten der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfungsablaufs, abgewichen werden.   (2) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mindestens einen Punktwert von 5 Punkten erreicht hat.   (3) In der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu halten. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten betragen. Die Akten sind der zu prüfenden Person am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt 90 Minuten.   (4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf drei der in § 15 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, die von der vorsitzenden Person ausgewählt werden. An die Stelle eines dieser Fächer kann Staatsrecht und Staatslehre treten.   (5) Das Prüfungsgespräch dauert für jede zu prüfende Person höchstens eine Stunde. Mehr als vier Personen sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Personen geprüft werden.   (6) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, so wird die mündliche Prüfung mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Gleiches gilt im Falle einer nicht ausreichend entschuldigten Verspätung, Unterbrechung oder eines nicht genehmigten Rücktritts von der mündlichen Prüfung.   (7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.   (8) Bei ausreichender Entschuldigung oder bei Rücktritt mit Genehmigung vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses hat die zu prüfende Person in einem neu zu bestimmenden Termin die mündliche Prüfung zu erbringen.   (9) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, der mündlichen Prüfung beizuwohnen. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität können ausgesprochen werden: 1. der zu prüfenden Person kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ 0 Punkte erklärt werden oder 3. die Staatsprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen die zu prüfende Person von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist der zu prüfenden Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 findet § 20 keine Anwendung.   (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.   (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens der zu prüfenden Person entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen entscheidet das Landesprüfungsamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die Entscheidungen über die mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Regelungen gemäß §§ 15 Absatz 7, 17 Absatz 6 bleiben hiervon unberührt.   (2) Der Punktwert für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Punkte der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit, des freien Vortrages aus Akten und der drei Fächer des Prüfungsgesprächs addiert werden und sodann die Summe durch zehn geteilt wird.   (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:   sehr gut = 15 bis 14 Punkte   = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut = 13 bis 11 Punkte   = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend = 10 bis 8 Punkte   = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, ausreichend = 7 bis 5 Punkte   = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft = 4 bis 2 Punkte   = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend = 1 bis 0 Punkte   = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.   (4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:   5,00 bis unter 5,50 ausreichend (5), 5,50 bis unter 6,50 ausreichend (6), 6,50 bis unter 7,50 ausreichend (7), 7,50 bis unter 8,50 befriedigend (8), 8,50 bis unter 9,50 befriedigend (9), 9,50 bis unter 10,50 befriedigend (10), 10,50 bis unter 11,50 gut (11), 11,50 bis unter 12,50 gut (12), 12,50 bis unter 13,50 gut (13), 13,50 bis unter 14,50 sehr gut (14), 14,50 bis 15,00 sehr gut (15).   (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.   (6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung den rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt verbessern, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der zu prüfenden Person besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Hat die zu prüfende Person die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.   (2) Die Person im Verwaltungsreferendariat, die die Staatsprüfung nicht bestanden hat oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wiederholt gemeinsam mit den Personen im Verwaltungsreferendariat des nachfolgenden Jahrgangs die Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8. In der Zeit zwischen Nichtbestehen der Staatsprüfung und Beginn der Ausbildungsstation nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 erfolgt die Ausbildung nach Maßgabe der Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Niederschrift über die Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden 1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 3. die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung, 4. das abschließende Prüfungsergebnis, 5. die Entscheidung nach § 19 Absatz 6 und 6. die Namen der nach § 17 Absatz 9 Satz 2 anwesenden Personen.   (2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält die zu prüfende Person außerdem ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1.   (2) Der zu prüfenden Person wird darüber hinaus eine schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung über das Gesamtergebnis zugestellt, aus der sich auch die Einzelbewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ergeben.   (3) Während der Rechtsbehelfsfrist kann die zu prüfende Person in die Niederschrift und in die Aufsichtsarbeiten beim Landesprüfungsamt Einsicht nehmen.   (4) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessorin des Verwaltungsdienstes“ oder ,,Assessor des Verwaltungsdienstes“ zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.   Für Personen, die sich am 16. März 2024 im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften dieser Verordnung in der bis einschließlich zum 15. März 2024 geltenden Fassung.   Teil 4 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478) geändert worden ist, außer Kraft.     Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.