Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.09.2020 Fassung Gültig ab 16.03.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.09.2020 Fassung Gültig ab 16.03.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. Vom 14. September 2020   Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen.   (2) Zur Ausbildung im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn nach Absatz 1 kann eingestellt werden, wer   1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,   2. Grundkenntnisse des öffentlichen Rechts nachweisen kann und   3. ein grundständiges Studium mit den Abschlüssen Diplom oder Magister beziehungsweise ein konsekutives Studium mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossen hat; zugelassen werden Absolvierende mit den Studiengängen der Wirtschafts-, Verwaltungs-, Sozial- oder Politikwissenschaften sowie der Studiengänge Wirtschafts- oder Verwaltungsrecht.   (3) Das konsekutive Studium nach Absatz 2 Nummer 3 muss einen Bachelorabschluss sowie einen Masterabschluss mit insgesamt mindestens 300 Leistungspunkten nach dem Europäischen Credit-Transfer-System umfassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.   (1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für Inneres zuständige Ministerium oder an eine von ihm bestellte Bezirksregierung zu richten. Das für Inneres zuständige Ministerium legt den Einstellungstermin fest und darf je Einstellungsverfahren die zu berücksichtigenden Studienrichtungen beschränken.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. der Nachweis der Hochschulreife, 3. das Zeugnis über einen Abschluss gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4. Zeugnisse über bisherige Beschäftigungsverhältnisse und 5. ein Nachweis über Grundkenntnisse des Öffentlichen Rechts; als Nachweis eignen sich insbesondere Zeugnisse über die Durchführung von Praktika von mindestens sechs Wochen im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder universitäre Seminarnachweise aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts.   (3) Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus, das von dem für Inneres zuständigen Ministerium durchgeführt wird. Überschreitet die Anzahl der zulässigen Bewerbungen die zu vergebende Anzahl an Plätzen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, richtet sich die Einladung zum Auswahlverfahren insbesondere nach der erzielten Abschlussnote des von den Bewerbenden erreichten höchsten Studienabschlusses. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß Absatz 2 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. Nach einer erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgt eine erneute Zulassung zum Auswahlverfahren frühestens nach einem Zeitraum von drei Jahren. Die Auswahlmethode regelt das für Inneres zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerbende desselben Zulassungstermins gleichbleiben.   (4) Vor der Einstellung ist 1. eine Geburtsurkunde vorzulegen, 2. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand und die körperliche Eignung für den Verwaltungsdienst beizubringen, 3. eine Erklärung darüber abzugeben, ob gegen die eigene Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 4. eine Erklärung darüber abzugeben, ob die oder der Bewerbende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und 5. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.   (5) Bei Personen, die bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kann auf die Vorlage solcher Unterlagen nach Absatz 4 verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie leisten den Diensteid der Beamtinnen und Beamten und führen die Dienstbezeichnung ,,Verwaltungsreferendarin“ beziehungsweise ,,Verwaltungsreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren das Landesprüfungsamt gemäß § 12. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.   (2) Schwerbehinderte Menschen sowie die ihnen gleichgestellte Menschen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen.   (3) Während der Ausbildung ist die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde, im Prüfungsverfahren die Hauptschwerbehindertenvertretung rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss - vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung - gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.   (4) Die Regelungen gem. Ziffer 7 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW.  S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.   Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die die Personen im Verwaltungsreferendariat insbesondere durch die Vermittlung von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Kenntnissen fachlich auf eine spätere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorzubereiten und sie unter anderem durch Führungstraining gezielt zu befähigen, eine Führungsposition übernehmen zu können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) (1) Der Vorbereitungsdienst beinhaltet die zweijährige Ausbildung mit der abschließenden Staatsprüfung.   (2) Ausgebildet wird: 1. in einem Einführungslehrgang 2 Monate 2. bei einer Bezirksregierung 7 Monate 3. im ersten Zwischenlehrgang 1 Monat 4. bei einer Behörde des Bundes oder des Landes, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei einer überstaatlichen Organisation oder bei einem Verband oder Unternehmen, bei Landesbetrieben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen 3 Monate 5. bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer 3 Monate 6. im zweiten Zwischenlehrgang 1 Monat 7. bei einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen 3 Monate 8. in einem Abschlusslehrgang mit Vorbereitung auf die Staatsprüfung 4 Monate.   Die Ausbildungsabschnitte gemäß der Nummern 1, 3, 6 sowie 8 erfolgen im Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Der Ausbildungsabschnitt in einer Bezirksregierung nach Nummer 2 findet pro Verwaltungsreferendarin beziehungsweise Verwaltungsreferendar in zwei unterschiedlichen Dezernaten statt. Das Nähere regelt ein Ausbildungsplan.   (3) Mit dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält die Person im Verwaltungsreferendariat die Möglichkeit, die praktische Ausbildung interessengesteuert zu vertiefen, sofern die avisierte Ausbildungsstelle einen sinnvollen Beitrag zum Erreichen des erforderlichen Fähigkeitsportfolios des angestrebten Abschlusses leistet. Der Ausbildungsabschnitt ist räumlich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu absolvieren. Über die letztendliche Zuweisung zu der angestrebten Ausbildungsstation in diesem Zeitraum entscheidet die Einstellungsbehörde.   (4) In besonderen Fällen können die Ausbildungsabschnitte, deren Reihenfolge und Dauer sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch das für Inneres zuständige Ministerium geändert werden. In begründeten Einzelfällen kann der Ausbildungsabschnitt zu Absatz 2 Nummer 5 alternativ bei einer obersten Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen absolviert werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme der Verwaltungsreferendarin oder des Verwaltungsreferendars an der „Landesübung Nordrhein-Westfalen“, die an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer durchgeführt wird, bleibt hiervon unberührt.   (5) War die Person im Verwaltungsreferendariat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bereits bei einer Behörde beschäftigt, so sind die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 nicht in dieser Behörde zu absolvieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6a eingefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.   (1) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Person im Verwaltungsreferendariat im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen   1. einer Erkrankung, 2. des Mutterschutzes, 3. einer Elternzeit, 4. einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder 5. anderer zwingender Gründe   unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.   (2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. Die Einzelfallentscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium beaufsichtigt die Ausbildung der Personen im Verwaltungsreferendariat. Die von ihm bestimmte Bezirksregierung als Einstellungsbehörde überträgt die Ausbildungsleitung auf eine verbeamtete Person der Ämtergruppe des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.   (2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten hat sich die Person im Verwaltungsreferendariat mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Arbeit zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen soll durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und andere Maßnahmen sowie durch die Teilnahme an Verhandlungen und Dienstbesprechungen geschult werden.   (3) Während der praktischen Ausbildung nimmt die Person im Verwaltungsreferendariat an den zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sowie an weiteren Lehrgängen nach Maßgabe der Einstellungsbehörde teil. Die Teilnahme geht jedem anderen Dienst vor. Die Arbeitsgemeinschaften werden in der Regel von verbeamteten Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geleitet. Deren Bestellung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.   (4) In den Arbeitsgemeinschaften fertigt die Person im Verwaltungsreferendariat Aufsichtsarbeiten und hält Aktenvorträge nach Maßgabe des jeweils gültigen Ausbildungsplanes. Während der Ausbildungszeit besteht die Verpflichtung den Unterrichtsstoff aus den Arbeitsgemeinschaften und den Lehrgängen in Eigenarbeit vor- sowie nachzubereiten.   (5) Im Abschlusslehrgang gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 8 sind von der Person im Verwaltungsreferendariat sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen und ein Aktenvortrag zu halten.   (6) Erscheint die Person im Verwaltungsreferendariat nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder eines Aktenvortrages, ohne hierfür einen ausreichenden Entschuldigungsgrund anführen zu können, so wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.   (7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung nach Absatz 6 entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, so ist der Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar Gelegenheit zu geben, die fehlenden Aufsichtsarbeiten und beziehungsweise oder den Aktenvortrag nachzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Projektarbeiten während der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Person im Verwaltungsreferendariat hat gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes bei einer Bezirksregierung und gegen Ende des in § 6 Absatz 2 Nummer 4 genannten Ausbildungsabschnittes je eine schriftliche Projektarbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle zu fertigen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt jeweils zwei Wochen.   (2) Die Arbeiten sind von der ausbildenden Person des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu vergeben, zu beurteilen und mit den Noten und Punkten gemäß § 19 Absatz 3 zu bewerten. Die Arbeiten sind anschließend mit der Person im Verwaltungsreferendariat zu besprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die ausbildenden Personen der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Leitungen der Arbeitsgemeinschaften haben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das dienstliche Verhalten der Personen im Verwaltungsreferendariat zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Mangelhafte und ungenügende Leistungen rechtfertigen keine Verlängerung der jeweiligen Ausbildungsstation.   (2) Die ausbildenden Personen haben die von der Person im Verwaltungsreferendariat erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zu dokumentieren und der Einstellungsbehörde unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Erholungsurlaub Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Verwaltungsreferendariats verbraucht wird.   Teil 3 Staatsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. Die Staatsprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob die Person im Verwaltungsreferendariat nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach den erlangten praktischen Erfahrungen in der Erledigung der Dienstgeschäfte und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Landesprüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig (Landesprüfungsamt). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Ausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.   (2) Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, ein Mitglied soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf wirtschafts-, verwaltungs-, sozial-, politikwissenschaftlichem beziehungsweise wirtschafts- oder verwaltungsrechtlichem Gebiet besitzen. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse einberufen werden.   (3) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen werden vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.   (4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann zudem weitere Prüfende jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellen. Die weiteren Prüfenden können vom Landesprüfungsamt zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 15 eingesetzt werden und können als Fachprüfende ohne Stimmrecht zur mündlichen Prüfung gemäß § 17 dazu gezogen werden.   (5) Das Landesprüfungsamt bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die vorsitzende Person für alle Entscheidungen während des Prüfungsverfahrens zuständig.   (6) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Vorbereitung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts übersendet die Einstellungsbehörde die Personalakten der Personen im Verwaltungsreferendariat an das Landesprüfungsamt.   (2) Das Landesprüfungsamt legt am Tag der mündlichen Prüfung die jeweiligen Personalakten dem Prüfungsausschuss vor. Die Vorlage der Personalakten dient dem Prüfungsausschuss dazu, einen Gesamteindruck über den Ausbildungsgang der zu prüfenden Person zu erhalten.   (3) Für den Zeitraum nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit nach § 15 und Beginn der mündlichen Prüfung gemäß § 17 wird die Person im Verwaltungsreferendariat von der Einstellungsbehörde jeweils zur Hälfte, mit dem Ziel der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, freigestellt. Für die andere Hälfte dieses Zeitraumes kann der Person im Verwaltungsreferendariat auf dessen Antrag Erholungsurlaub gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 3, 5, 7, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung angefertigt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abgewichen werden.   (2) Für jede der unter Aufsicht zu schreibenden Arbeiten stehen fünf Zeitstunden zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium können die schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch in elektronischer Form erfolgen.   (3) An je einem Tag ist eine Aufgabe zu bearbeiten. Es sind zu fertigen: 1. drei Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei denen der Schwerpunkt in der Behandlung rechtlicher Probleme liegt; eine dieser Aufgaben kann auch die privatrechtlichen Bezüge des Verwaltungshandelns enthalten, 2. zwei Arbeiten nach Wahl der zu prüfenden Person (Wahlfächer) aus den Bereichen der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialverwaltung, der Verwaltungsorganisation oder der planenden Verwaltung, wobei die Arbeiten aus zwei verschiedenen Wahlfächern entnommen werden; näheres hierzu regelt der Ausbildungsplan und 3. eine Arbeit aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei der der Schwerpunkt im öffentlichen Haushalts- und Finanzwesen liegt. Die Person im Verwaltungsreferendariat hat dem Landesprüfungsamt vier Monate vor dem Ende der Ausbildung mitzuteilen, in welchem der in Absatz 3 Nummer 2 festgelegten möglichen Wahlfächer sie im schriftlichen Teil der Staatsprüfung geprüft werden möchte. Wird diese Mitteilung unterlassen, so trifft das Landesprüfungsamt die Auswahl.   (4) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst auf der Grundlage von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.   (5) Die Aufsichtsarbeiten sind nach Fächern getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Person zu öffnen. Die Aufsichtsarbeiten sind anonym zu schreiben.   (6) Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Auf jeder Aufsichtsarbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfris

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.