Sachsen

Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17450. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 15, S. 547 Fsn-Nr.: 80-5.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. November 2017

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung gemeindewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen auf das Sondervermögen Ausgleichsabgabe des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung – SächsAusglAbgVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung gemeindewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen Vom 28. September 2017 § 1 Rücklagenbildung Für die in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010 ausgewiesenen Mittel der Ausgleichsabgabe gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist eine zweckgebundene oder sonstige Rücklage gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, soweit hierfür nicht Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren sind. § 2 Verwendung Die Rücklage gemäß § 1 darf nur zur Deckung von Aufwendungen gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen im Arbeitsleben verwendet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.