Bremen

Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

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Quellenkennung: 69533. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.04.1955 Inkrafttreten23.04.1955 Fundstelle Brem.GBl. 1955, S. 59 Gliederungsnummer:205-c-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 12. April 1955 (Brem.GBl. 1955, S. 59)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.04.1955 Inkrafttreten23.04.1955 Fundstelle Brem.GBl. 1955, S. 59 Gliederungsnummer:205-c-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 12. April 1955 (Brem.GBl. 1955, S. 59)" juris-Abkürzung: SchPAufgVbgBestG BR Ausfertigungsdatum: 12.04.1955 Gültig ab: 23.04.1955 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1955, 59 Gliederungs-Nr: 205-c-2 Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 12. April 1955 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel I (1) Der am 14. Dezember 1954 in Bonn und am 20. Januar 1955 in Bremen unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel II (1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß § 11 der Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Bekanntgemacht im Auftrage des Senats Bremen, den 12. April 1955. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.