Sachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2423. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 562 Fsn-Nr.: 230-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hönfeld, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Berggießhübel-Land durch die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes An der Talsperre Klingenberg durch die Gemeinde Pretzschendorf wahrgenommen. (2) Absatz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend. § 43 Besondere Bestimmungen zur Auflösung der Verwaltungsverbände Schönfeld, An der Talsperre Klingenberg und Berggießhübel-Land (1) Die vom Verwaltungsverband Schönfeld für die Gemeinden Schönborn und Weißig a. Raschütz bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 auf die Gemeinde Schönfeld über. Die Gemeinden Lampertswalde und Weißig a. Raschütz schließen unverzüglich mit der Gemeinde Schönfeld die hierzu erforderlichen Vereinbarungen. (2) Die vom Verwaltungsverband An der Talsperre Klingenberg für die Gemeinde Dorfhain bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. 2 auf die Gemeinde Pretzschendorf über. Die Gemeinde Pretzschendorf und die Gemeinde Dorfhain schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen. (3) Die vom Verwaltungsverband Berggießhübel-Land für die Gemeinde Dohma bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 2 auf die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über. Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und die Gemeinde Dohma schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen. § 44 (aufgehoben) 2 § 45 Haushaltswirtschaft (1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. 2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt. § 46 Stellenbewirtschaftung (1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen 1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, 2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. 2§ 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt. Dritter Teil Schlußbestimmungen § 47 Personalvertretungen Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt. § 48 Freistellung von Abgaben Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. § 49 Freiwillige Gemeindegebietsänderungen (1) 1Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. 2Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden. (2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 39 Abs. 3 und § 50 keine Anwendung. § 50 Künftige Gebietsänderungen (1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. (2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. (3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. 3 § 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Die §§ 28, 29, 31, 33, 36 bis 38, 45, 46, 49 und 50 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 3§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft. 4Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 28. Oktober 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Der Sächsische Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) 2 § 44 aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) 3 § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 außer Kraft entsprechend § 51 Satz 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.