Sachsen

SächsAGPassPAuswG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11504. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 263 Fsn-Nr.: 26-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

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Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes sowie zur Aufhebung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes Vom 29. September 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020 § 1 Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden (1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden. (2) 1Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung.1 § 2 Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 97 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.2 § 3 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig. § 4 Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. 1 § 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) 2 § 2 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.