Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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nden, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt,  und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen. (3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Anwendung der Strafprozessordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Amts- und Rechtshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Kostenerstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 70 und § 114 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten. Die Pflegekammer wird abweichend von Satz 1 an den Kosten erst ab dem Tag nach der Bekanntmachung einer Berufsordnung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 beteiligt. (2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuzuführen. VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Errichtung der Pflegekammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Die Pflegekammer wird spätestens 40 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet. (2) Das für Pflege zuständige Ministerium bestellt zum Errichtungsdatum aus dem Kreis der in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, einen Ausschuss zur Errichtung der Pflegekammer (Errichtungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens 15 und höchstens 20 Mitgliedern. Im Errichtungsausschuss müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen und mindestens sieben Mitglieder dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen sein. Für die Mitglieder sind Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl zu bestellen. Vorschläge der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Pflegeberufe sowie der Gewerkschaften sind zu berücksichtigen, der Trägervielfalt ist Rechnung zu tragen. (3) Der Errichtungsausschuss nimmt bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des für Pflege zuständigen Ministeriums. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung wird der Errichtungsausschuss aufgelöst, seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Pflegekammer über. (4) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, diese, sowie zwei weitere aus der Mitte des Errichtungsausschusses zu wählende Personen, nehmen als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Kammerversammlung die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Mindestens zwei Mitglieder des vorläufigen Vorstandes sind dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen. (5) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Errichtungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. (6) Der Errichtungsausschuss ermittelt die in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die Mitglieder der Pflegekammer werden. Die Berufsangehörigen haben dem Errichtungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Geschlecht, 4. Geburtsdatum, 5. Dienst- und Privatanschrift sowie, sofern vorhanden, Emailadresse und Telefonnummer, 6. Berufsbezeichnung nach § 1 Nummer 3 und berufliches Tätigkeitsfeld, in welchem sie ihren Beruf ausüben, und 7. Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 115a eingefügt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt. (2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese bis zum 31. Dezember 2022 erstmals zusammentreten kann. Das für Pflege zuständige Ministerium gibt den Termin des ersten Zusammentretens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. (2) Die Pflegekammer hat die erforderlichen Satzungen spätestens bis zum 31. Mai 2023 zu erlassen. Ihre Weiterbildungsordnung ist abweichend hiervon zum 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Besondere Melde- und Auskunftspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) In Ergänzung zu § 5 unterstützen die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Pflegefachpersonen tätig sind, den Errichtungsausschuss und die Pflegekammer auf Anforderung bei der Ermittlung der Berufsangehörigen nach § 1 Nummer 3 durch Übermittlung der in § 115 Absatz 6 Nummer 1 bis 6 genannten Angaben zu den bei ihnen tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Berufsangehörigen. Sie informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren Empfänger. Der Errichtungsausschuss, und nach dessen Auflösung die Pflegekammer, bestimmt die Einzelheiten der Übermittlung. § 58 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zwangsgeld bis zu 50 000 Euro gegen die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung festgesetzt werden kann. Diese Regelungen treten am 31. Dezember 2025 außer Kraft. (2) Das fachlich zuständige Ministerium und die übrigen Landeskammern unterstützen den Errichtungsausschuss und den vorläufigen Vorstand fachlich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Errichtungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Wahl zur ersten Kammerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Bei der Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer sind abweichend von § 13 Absatz 1 alle bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss registrierten Berufsangehörigen gemäß § 1 Nummer 3 wahlberechtigt. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der ersten Kammerversammlung zu wählen, § 15 Absatz 2 Buchstabe c findet insoweit keine Anwendung. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. (2) Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 577) findet keine Anwendung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung. Das für Pflege zuständige Ministerium wird in Anwendung von § 18 ermächtigt, nach Anhörung des Errichtungsausschusses die Einzelheiten durch eine Konstituierungswahlordnung zu regeln.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide der Pflegekammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid der Pflegekammer bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren im Sinne von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.    Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Die vor dem 1. Januar 2024 von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen an Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3, die sich am 1. Januar 2024 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) in seiner am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung fort. Die vor dem 1. Januar 2024 angemeldeten Prüfungen und Anerkennungen von vor dem 1. Januar 2024 begonnenen Weiterbildungen werden bis zum rechtskräftigen Abschluss bei den zuständigen Behörden nach der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung durchgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten VII. Abschnitt mit §§ 115 bis 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 116 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; § 120 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. GV. NRW. ausgegeben am 16. Mai 2000. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zusatz: (Artikel 23 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572)) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Wahlperioden nach Artikel 1 §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 64 Abs. 1 Satz 1 sowie der Amtsperioden nach Artikel 1 §§ 63 und 64 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 9 Nr. 2, 12 Nr. 2, 13 Nr. 2, 14 Nr. 2, 15 Nr. 2, 19 Nr. 2 und 20 Nr. 2.2 am 1. Januar 2008 in Kraft.* *Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 –.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.