Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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graph wurde kopiert § 85 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind. (2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Ablauf der Hauptverhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung. (2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung,Beweisaufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung. (2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Rechtliches Gehör Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Erweiterung des Verfahrensgegenstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so können diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. (2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus. (3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Urteilsfindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren. (3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Inhalt des Urteils Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen. (2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest, a) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder b) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Verkündung und Form des Urteils Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 14, 26, 94, 98 und 111 zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. (2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Einstellung des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen. (2) Im Falle des Todes der oder des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war. (3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist. (2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 14, 26, 94, 98 und 111 zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung Berufung einlegen. (2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht. (3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen. (4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist. (2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen. (3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Verwerfung der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist. (2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil. (3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Terminierung der mündlichen Verhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen Verhandlung an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder c) Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 90) nicht zustimmen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Beschwerde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; b) die Einstellung des Verfahrens; c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 95 Absatz 2. (3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Wiederaufnahme des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Verfahrenskosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen. (2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 150 Euro, höchstens 1.000 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden a) den Beschuldigten, wenn auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden, oder b) der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Erstattung von Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 92 Abs. 2 oder § 95 der Staatskasse aufzuerlegen. (2) Wird auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 92 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind. (3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben. (4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. (5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, als es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. (6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt. (7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu dem erhobenen Vorwurf geäußert haben. (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten und 2. die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Kostenfestsetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt. (2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Vollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. (2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 14, 26, 94, 98 und 111 zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss a) das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder b) feststellen, dass sie wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben. Die Antragsberechtigten sind zu hören. (2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begrü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.