Sachsen

Fachlehrkräfteverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19576. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 14, S. 262 Fsn-Nr.: 710-1.56/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

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lussprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0). § 19 Wiederholung der Prüfung 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). 2Die Wiederholungsprüfung findet in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde. 3Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel innerhalb der regelmäßigen Ausbildungsdauer abgelegt werden. 4Besteht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Wiederholungsprüfung nicht, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden. § 20 Zeugnis, Berufsbezeichnung (1) 1Ist die Abschlussprüfung bestanden, erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. 2Auf dem Zeugnis sind die Gesamtnote der Abschlussprüfung als Zahl und in Worten nach § 15 Absatz 2 sowie die jeweilige Berufsbezeichnung anzugeben. (2) Mit Abschluss der Ausbildung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer berechtigt, je nach Ausbildung folgende Berufsbezeichnung zu führen: 1. Fachlehrkraft für die Fachpraxis oder 2. Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. § 21 Übergangsregelungen Auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis spätestens 2021 erhalten haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, anzuwenden. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, und die Fachlehrerverordnung vom 22. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 473), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 22. März 2022 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.