Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 65128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.04.1995 Inkrafttreten11.04.1995 Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 191 Gliederungsnummer:233-d-4a Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 27. März 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 191)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.04.1995 Inkrafttreten11.04.1995 Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 191 Gliederungsnummer:233-d-4a Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 27. März 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 191)" juris-Abkürzung: AFWoGÄndG BR Ausfertigungsdatum: 27.03.1995 Gültig ab: 11.04.1995 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1995, 191 Gliederungs-Nr: 233-d-4a Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 27. März 1995 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen [Änderungsanweisungen zum Bremischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 19. November 1985 (Brem.GBl. S. 211 - 223-d-4), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 1993 (Brem.GBl. S. 353).] Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Übergangsregelung (1) Artikel 1 kommt ab 1. Januar 1996 für die 3. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung. (2) Artikel 1 kommt ab 1. Januar 1996 für die 1. und 2. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung. Ist ein Leistungsbescheid nach dem bisherigen Recht erteilt worden, kann der Wohnungsinhaber beantragen, daß frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des sechsten Monats vor Antragstellung, jedoch nicht mit Wirkung vor dem 1. Januar 1996 ein neuer Bescheid nach dem dann geltenden Recht für den restlichen Leistungszeitraum unter Zugrundelegung der bei Antragstellung bestehenden Verhältnisse erteilt wird. Die nach Satz 2 ermittelte Ausgleichszahlung darf jedoch für den Rest des jeweils maßgeblichen Leistungszeitraumes monatlich nicht höher sein als die bisherige festgesetzte Ausgleichszahlung. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 Neufassung Der Senator für das Bauwesen kann den Wortlaut des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. März 1995 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.