Sachsen

Wahlfristverkürzungsverordnung

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Quellenkennung: 21123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 113 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Abkürzung von Fristen im Sächsischen Wahlgesetz im Fall der Auflösung des Sächsischen Landtages (Wahlfristverkürzungsverordnung – WahlFrVO) Vom 19. Dezember 2024 Auf Grund des § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) verordnet das Staatsministerium des Innern: § 1 Abkürzung von Fristen (1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt. (2) In § 18 tritt 1. in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und 2. in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag. (3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag. (4) In § 26 tritt 1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag, 2. in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und 3. in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag. (5) In § 28 tritt 1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und 2. in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 19. Dezember 2024 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.