Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Quellenkennung: gesetze/bbgkverf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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Absatz 1 in Verbindung mit § 55 beanstandet, erstreckt sich die aufschiebende Wirkung der Beanstandung auch auf den Beschluss des Amtsausschusses, dem der Widerspruch gilt. Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden bis zum Abschluss des Beanstandungsverfahrens gehemmt. § 138 Amtsdirektorin, Amtsdirektor (1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter des Amtes ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor. Sie oder er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Absatz 4 Satz 1 wahr. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. (2) Die Stelle der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor wählen. Bei der Wiederwahl der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder und darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden. Die Ernennung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Amtsausschusses; diese oder dieser unterzeichnet die Ernennungsurkunde der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. (3) Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. (4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. § 139 Amtsumlage, Mehr- oder Minderbelastung (1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage). (2) Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen. (3) Die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel sind für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Kreisumlage entsprechend. § 140 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Auf die Ämter sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1 und 2 (Gemeinden), § 5 Absatz 2 (Unzulässigkeit gleichlautender Namen), § 9 (Name und Bezeichnung), § 32 (Fraktionen) sowie die §§ 49 und 50 Absatz 1 und 4 (Hauptausschuss) finden keine Anwendung. Das Amt selbst hat keine Ortsteile. Die Vorschriften der §§ 45 bis 48 bleiben für die Ortsteile in amtsangehörigen Gemeinden unberührt. § 55 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung bei der Verwaltung des Amtes schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgen muss. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes nach Satz 1 und 2 tritt an die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter treten die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor. (2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Ämter entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Ämter von der Anwendung ausgenommen werden. Teil 4 Einschränkung von Grundrechten; Übergangsrecht § 141 Einschränkung von Grundrechten Durch § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 2, § 36 Absatz 3 und 4, § 42 Absatz 1 und 3 sowie § 43 Absatz 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch § 18 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 1 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 142 Überleitungs- und Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung (1) Städte, denen nach bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25 000 unterschritten wird. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird. (2) § 5 Absatz 2 gilt nur für gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. (3) Sofern in einer Gemeinde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter benannt ist, hat die Gemeinde die geschlechtsspezifischen Vorgaben des § 18 erst bei der nächsten Benennung der Gleichstellungsbeauftragten zu berücksichtigen. (4) Berufliche Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeübt wurden und dem Vertretungsverbot gemäß § 23 unterfallen, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 zu beenden. (5) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. (6) Im Falle der Wiederwahl von Beigeordneten und Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die dasselbe Amt jeweils am 27. September 2008 innehatten, sind die Qualifikationsanforderungen des bis dahin geltenden Rechts maßgeblich, soweit dies günstiger ist. (7) Der Gesamtabschluss gemäß § 81 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2025 zu erstellen. (8) Die Verpflichtung zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushaltes gemäß § 62 Absatz 6 gilt erstmals für das Haushaltsjahr 2027. Mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2027 ist eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu führen. Die bisherigen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses sind zu saldieren. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis können einmalig mit dem Basisreinvermögen verrechnet werden. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis, die nicht verrechnet werden, unterliegen nicht der Ausgleichsverpflichtung gemäß § 62 Absatz 6. (9) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. (10) Soweit in § 95 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.  I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, auf Vorschriften des Teils 1 Kapitel 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, verwiesen wird, gelten diese Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fort. (11) Ist der Entwurf des Jahresabschlusses gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 prüffähig aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zugeleitet, ist dieser durch das Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. § 69 Absatz 6 gilt für das Haushaltsjahr 2028 nicht, sofern der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2025 bis zum 31. Dezember 2027 dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet wurde. § 69 Absatz 6 gilt für das Haushaltsjahr 2029 nicht, sofern der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2026 bis zum 31. Mai 2028 dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.