Sachsen

KommStatVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 4, S. 81 Fsn-Nr.: 291-1.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. März 1996

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen (KommStatVO) Vom 9. Februar 1996 Aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jede Verarbeitung von Einzelangaben mittels Datenverarbeitungsanlagen durch kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1 und 7 SächsStatG ). (2) Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder miteinander vernetzte Rechner sowie die dazugehörigen Endgeräte, die bei der Erledigung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle genutzt werden. (3) Ein Datenverarbeitungssystem der kommunalen Statistikstelle ist die speziell für die Erledigung statistischer Aufgaben zum Einsatz kommende Software. (4) Maschinell verwendbare Datenträger im Sinne dieser Verordnung sind flexible magnetische Datenträger nach DIN 66010, die sich außerhalb der Datenverarbeitungsanlage befinden. § 2 Allgemeine Abschottungsmaßnahmen (1) 1Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird oder die durch die Einrichtung zur Datenübertragung mit einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde verbunden ist, müssen Hardware und Software des benutzten Datenverarbeitungssystems mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein. 2Die Verwendung von Identifikations- und Authentisierungsverfahren sowie die Verwaltung der Zugriffsrechte und die Protokollierung sind zu gewährleisten. 3Zu protokollieren sind auch Versuche, unberechtigt auf von der kommunalen Statistikstelle gespeicherte Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung zuzugreifen. 4Zugriffsrechte sind vom Leiter der kommunalen Statistikstelle schriftlich zu vergeben. (2) Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird, sind zusätzliche geeignete Maßnahmen wie Verschlüsselung oder gestreute Speicherung zu ergreifen, die einen von außerhalb erfolgenden Zugriff auf die Einzelangaben der kommunalen Statistikstelle verhindern. (3) 1Jede erfolgreiche oder versuchte Nutzung der Datenverarbeitungsanlage ist revisionsfähig zu protokollieren. 2Die Protokolldaten sind mindestens drei Monate aufzubewahren. 3Sie sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit nicht im Einzelfall nachweislich eine konkrete aktuelle Nutzung notwendig ist. § 3 Zugriffs- und Benutzerkontrolle (1) Der Zugriff auf Daten mit Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung darf nur von einer sich in der kommunalen Statistikstelle befindenden Datenverarbeitungsanlage möglich sein. (2) Jedes Endgerät, das eine Eingabe oder eine Ausgabe von Daten ermöglicht, darf vom Bearbeiter nur so verlassen werden, daß in seiner Abwesenheit durch Nichtberechtigte ein Zugriff auf Einzelangaben nicht möglich ist. (3) 1Personen, die nicht Bedienstete der kommunalen Statistikstelle sind, dürfen auf Einzelangaben nur zur Behebung von Störfällen und nur in Gegenwart eines Bediensteten der kommunalen Statistikstelle zugreifen. 2Vorher sind sie nach entsprechender Belehrung über die anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften auf deren Einhaltung, namentlich auf das Statistikgeheimnis schriftlich zu verpflichten. 3Soweit nach Satz 1 Einzelangaben ausgegeben werden, sind diese so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugriff haben. § 4 Ausgabe von Einzelangaben Einzelangaben dürfen nur ausgegeben werden, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle erforderlich ist. § 5 Datenträger (1) 1Maschinell verwendbare Datenträger mit Einzelangaben sind eindeutig zu kennzeichnen, zu katalogisieren und auf Vollzähligkeit zu überprüfen. 2Der Umgang mit ihnen ist zu protokollieren. (2) 1Die Aufbewahrung von maschinell verwendbaren Datenträgern ist außerhalb der kommunalen Statistikstelle nur in einem zugangsgeschützten Raum einer Datenverarbeitungsanlage erlaubt, die von der kommunalen Statistikstelle zumindest mitbenutzt wird. 2In diesem Fall sind die Datenträger getrennt von sonstigen Datenträgern in besonderen, gesicherten Behältnissen aufzubewahren, die gegen den Zugriff von denjenigen Personen geschützt sind, die nicht schriftlich durch den Leiter der kommunalen Statistikstelle ermächtigt worden sind. 3Jede Entnahme ist unter Angabe des Zeitpunktes und des Namens des Entnehmenden aufzuzeichnen. (3) 1Sind Einzelangaben, die auf maschinell verwendbaren Datenträgern gespeichert sind, zu löschen, so hat dies, wenn die Datenträger den Bereich der Verwendung durch die kommunale Statistikstelle verlassen, physisch zu geschehen. 2Das gilt auch für Festplatten. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Für diejenigen kommunalen Statistikstellen, deren Meldungen gemäß § 9 Abs. 5 SächsStatG vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgesandt wurden, gelten die Vorschriften des § 2 erst nach Ablauf des sechsten Monates nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Dresden, den 9. Februar 1996 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.