Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0304acb2-e831-4d53-bf4f-31baefd77371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.05.1986 Fassung Gültig ab 21.03.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

vorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend. Viertes Kapitel Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen Erster Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 23, 26 und 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über Gruppenwahl, über den Minderheitenschutz und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen keine Anwendung finden. Dem Wahlvorstand muß mindestens ein nach § 11 LPVG wählbarer Beschäftigter angehören. Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. (2) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zweiter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Vorbereitung und Durchführungder Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 40 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 38 entsprechend. (2) Für in § 54 LPVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch; in den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 16 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. (3) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt Absatz 2 entsprechend. Fünftes Kapitel Sondervorschriften Erster Abschnitt Polizei Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 zuletzt geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008; aufgehoben durch VO vom 18. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. Zweiter Abschnitt Lehrkräfte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 LPVG Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 gestrichen sowie § 44 in § 43, § 45 in § 44, § 46 in § 45, § 47 in § 46, § 48 in § 47 und § 49 in § 48 umbenannt und z.T. geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, §§ 6 bis 23 und § 26, außerdem in den Fällen des § 87 Absatz 1 LPVG die §§ 28 bis 38 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppen. (2) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3  und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Absatz 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 gestrichen sowie § 44 in § 43, § 45 in § 44, § 46 in § 45, § 47 in § 46, § 48 in § 47 und § 49 in § 48 umbenannt und z.T. geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Gruppen für die Lehrergruppen (§ 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG) sinngemäß angewandt werden. Dritter Abschnitt Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Wahl der Personalräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 gestrichen sowie § 44 in § 43, § 45 in § 44, § 46 in § 45, § 47 in § 46, § 48 in § 47 und § 49 in § 48 umbenannt und z.T. geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 23, 25 und 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe schriftlich erfolgt. (2) § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Wahl des Bezirkspersonalrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 gestrichen sowie § 44 in § 43, § 45 in § 44, § 46 in § 45, § 47 in § 46, § 48 in § 47 und § 49 in § 48 umbenannt und z.T. geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Jeder bei einem Landgericht bestehende Personalrat wählt innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in § 30 Abs. 1 LPVG vorgeschriebenen Frist die sich nach § 100 Abs. 2 Satz 1 LPVG ergebende Zahl von Mitgliedern in den Bezirkspersonalrat. Für die Wahl gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG entsprechend; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Der Personalrat bei dem Landgericht teilt dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der dem Landgericht als Stammdienststelle angehörenden Referendare und die Namen und Anschriften der in den Bezirkspersonalrat gewählten Mitglieder unverzüglich nach der Wahl schriftlich mit. (3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt die Namen der Mitglieder des Bezirkspersonalrats den Personalräten bei den Landgerichten zur Bekanntmachung durch zweiwöchigen Aushang wie bei Wahlausschreiben mit. Spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 vorgeschriebenen Frist hat er die Mitglieder des Bezirkspersonalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten. Sechstes Kapitel Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Bestellung von Wahlvorständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 gestrichen sowie § 44 in § 43, § 45 in § 44, § 46 in § 45, § 47 in § 46, § 48 in § 47 und § 49 in § 48 umbenannt und z.T. geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. § 47 (neu) zuletzt geändert durch VO vom 18. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. Ist für Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen durch eine nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassene Rechtsverordnung eine Behörde, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt ist, als Dienststelle bestimmt und entfällt daher die Bildung eines Bezirkspersonalrats, so gilt für die Bestellung des Wahlvorstands bei einer solchen Dienststelle für die erste Wahl von Personalräten § 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 LPVG entsprechend. Das gilt auch in den Fällen des § 96 Absatz 1 Nummer 1 LPVG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Berechnung von Fristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 gestrichen sowie § 44 in § 43, § 45 in § 44, § 46 in § 45, § 47 in § 46, § 48 in § 47 und § 49 in § 48 umbenannt und z.T. geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Sprachform Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 neu eingefügt durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Soweit in dieser Verordnung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49a (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 a eingefügt durch VO v. 30. 5. 1995 (GV. NW. S. 498); in Kraft getreten am 1. Juli 1995; gestrichen durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 neu gefasst durch Artikel 71 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.