Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

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Quellenkennung: 0304acb2-e831-4d53-bf4f-31baefd77371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.05.1986 Fassung Gültig ab 21.03.2026

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behalt enthalten. Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten; andernfalls sind sie ungültig. (4) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wahlhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Der Wahlvorstand hat zu gewährleisten, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ankreuzen und zusammenfalten kann. Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die Stimmzettel nicht vor Öffnung entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. (2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. (3) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. (4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. In diesen Fällen ist die Wahlurne in der Dienststelle, nur dem Wahlvorstand zugänglich, gesichert aufzubewahren. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Schriftliche Stimmabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Einem Beschäftigten, der eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Wahlvorstand auf Verlangen 1. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 2. eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich angekreuzt hat oder soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, 3. einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand die erforderliche Anzahl der Umschläge zur Verfügung. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. Der Wahlvorstand hat die Briefumschläge gesichert aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Behandlung der schriftlichabgegebenen Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Rechtzeitig vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen oder den Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schriftliche Stimmabgabe insonstigen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Für die Beschäftigten a) mit besonderer Diensteinteilung b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs. 3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, c) von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefaßt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Wahlen zu Stufenvertretungen, wenn diese nicht gleichzeitig mit Personalratswahlen stattfinden. (2) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Feststellung des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. (2) Der Wahlvorstand zählt a) im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, b) im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel. (3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Wahlniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie muß enthalten 1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen und der gültigen Stimmen, 2. bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen und der gültigen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, 5. bei Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, 6. bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, 7. die Namen der gewählten Bewerber. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. (3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Benachrichtigung der gewähltenBewerber und Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Dies gilt auch für sämtliche elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Wahl elektronisch zugegangen sind. Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Voraussetzungen für Verhältniswahl;Stimmzettel, Stimmabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. (3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ermittlung der gewähltenGruppenvertreter bei Gruppenwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagsliste werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Ermittlung der gewähltenGruppenvertreter beigemeinsamer Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Voraussetzungen für Personenwahl;Stimmzettel, Stimmabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. Er darf a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. (3) Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ermittlung der gewählten Bewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. (3) Bei der Personenwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. (4) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Zweites Kapitel Wahl der Stufenvertretungen Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahldes Personalrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend, soweit sich aus den §§ 29 bis 35 nichts anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Leitung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Bezirkswahlvorstands. (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Feststellung der Beschäftigtenzahl;Wählerverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 2 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich ausschließlich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit. (2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich ausschließlich schriftlich mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ermittlung der Zahl der zu wählendenBezirkspersonalratsmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Gleichzeitige Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Wahlausschreiben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 gilt entsprechend. Der Bezirkswahlvorstand bestimmt im Wahlausschreiben ferner den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und weist darauf hin, dass die gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen. (2) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die Angaben gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4, 5 und 12; er weist darauf hin, dass Einsprüche bei ihm einzulegen sind und bestimmt ferner den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe. (3) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben unverzüglich in der Dienststelle an geeigneter Stelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Er vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (5) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Stimmabgabe, Stimmzettel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag zu verwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Feststellung und Bekanntmachungdes Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 20. (2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses ist dieses unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand möglichst elektronisch zu übermitteln. Unverzüglich im Anschluss an die Übermittlung des Wahlergebnisses nach Satz 1 ist dem Bezirkswahlvorstand die Niederschrift zu übersenden. Nach Eingang der Niederschrift hat der Bezirkswahlvorstand zu prüfen, ob das nach Satz 1 übermittelte Wahlergebnis mit dem in der Niederschrift angegebenen Wahlergebnis übereinstimmt. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. (4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. Zweiter Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahl desBezirkspersonalrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend, soweit sich aus den §§ 37 und 38 nichts anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Leitung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Durchführung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Hauptwahlvorstand kann die Wahlvorstände bei den im Geschäftsbereich nachgeordneten Dienststellen mit Aufgaben gemäß § 30 und § 35 Abs. 1 und 3 betrauen und diese Wahlvorstände beauftragen, seine Bekanntmachungen weiterzuleiten. (2) Die Bezirkswahlvorstände können von den örtlichen Wahlvorständen die zur Weitergabe an den Hauptwahlvorstand erforderlichen Angaben verlangen. Drittes Kapitel Wahl des Gesamtpersonalrats Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahldes Personalrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend. Der Wahl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.