Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

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Quellenkennung: 0304acb2-e831-4d53-bf4f-31baefd77371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.05.1986 Fassung Gültig ab 21.03.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.05.1986 Fassung Gültig ab 21.03.2026 Vom 20. Mai 1986 Auf Grund des § 124 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. 1985 S. 29), wird verordnet: Inhaltsübersicht Erstes Kapitel:   Wahl des Personalrats §§ Erster Abschnitt:   Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl 1 bis 22 Zweiter Abschnitt:   Besondere Vorschriften über die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter   Erster Unterabschnitt:   Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) 23 bis 25 Zweiter Unterabschnitt:   Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags, bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) 26 und 27 Zweites Kapitel:   Wahl der Stufenvertretungen   Erster Abschnitt:   Wahl des Bezirkspersonalrats 28 bis 35 Zweiter Abschnitt:   Wahl des Hauptpersonalrats 36 bis 38 Drittes Kapitel:   Wahl des Gesamtpersonalrats 39 Viertes Kapitel:   Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen   Erster Abschnitt:   Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 40 Zweiter Abschnitt:   Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung 41 Fünftes Kapitel:   Sondervorschriften   Erster Abschnitt:   Polizei aufgehoben Zweiter Abschnitt:   Lehrkräfte 43 und 44 Dritter Abschnitt:   Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst 45 und 46 Sechstes Kapitel:   Schlussvorschriften 47 bis 50 Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. Erstes Kapitel Wahl des Personalrats Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch VO vom 18. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. (1) Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten. (2) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig werden. (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt. (4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. (5) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Video- und Telefonkonferenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 § 1a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, 2. kein Mitglied des Wahlvorstandes binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht, 3. der Wahlvorstand geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und 4. eine barrierefreie Teilnahme für alle Wahlvorstandsmitglieder und Teilnahmeberechtigten möglich ist.  Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1b Elektronische Kommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 § 1b eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine Bekanntmachung ausschließlich als elektronische Fassung ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. (2) Soweit die schriftliche Form nicht als ausschließliche Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch erfolgen. (3) Der Wahlvorstand kann zulassen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich elektronisch übersendet werden können. In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine E-Mail-Adresse des Wahlvorstands bekannt zu machen. Die Entscheidung des Wahlvorstands über eine elektronisch eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls elektronisch übermittelt werden. (4) Für eine elektronische Übersendung innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. Der Einhaltung der Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bedarf es dabei nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl,Wählerverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen gemäß den §§ 6 und 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LPVG, fest; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Übersteigt die Zahl der in der Regel Beschäftigten 50 nicht, stellt er außerdem die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten fest. (2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und mindestens eine Abschrift an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. (2) Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Beschäftigten unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorabstimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ergebnisse der Abstimmungen nach den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 LPVG werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegen und ihm glaubhaft gemacht wird, daß sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören. (2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe seiner Mitglieder auf die in Absatz 1 bezeichnete Frist hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ermittlung der Zahl der zuwählenden Personalratsmitglieder;Verteilung der Sitze auf dieGruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats. Ist eine von § 14 LPVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlenverfahren. (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten der einzelnen Gruppen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 14 Abs. 3 LPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 14 Abs. 3 LPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des LPVG mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden. (4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wahlausschreiben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. (2) Im Wahlausschreiben ist neben Tag und Ort seines Erlasses anzugeben 1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Gruppen; 2. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 14 Abs. 6 LPVG); 3. ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen; 4. wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; 5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, beim Wahlvorstand eingelegt werden können; 6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und dass Wahlvorschläge der Organisationen von einem Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§§ 16 und 110 LPVG); 7. dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf und die nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen; 8. dass jeder Beschäftigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf; 9. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben; 10. dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; 11. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; 12. Ort und Zeit der Stimmabgabe; 13. dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist; 14. Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. (3) Der Wahlvorstand hat mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Wahlordnung und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Absatz 4 und 110 LPVG) Wahlvorschläge machen. (2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ausschließlich schriftlich einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inhalt der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Jeder Wahlvorschlag soll so viele Bewerber enthalten wie a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter, b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. (2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienstelle entsprechend im Personalrat vertreten sein. (3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Sofern eine dienstliche E-Mail-Adresse vorhanden ist, ist diese ebenfalls anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. (5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden. (6) Ein Wahlvorschlag darf nur geändert werden, wenn die in § 7 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt. (7) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Behandlung der Wahlvorschläge,ungültige Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Absatz 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Im Falle des Absatzes 7 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück. (3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. (4) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen die Namen von nicht wählbaren Beschäftigten zu streichen und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten davon zu unterrichten. (5) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen Unterschriften nicht wählbarer Beschäftigter zu streichen. (6) Der Wahlvorstand hat einen Beschäftigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt. (7) Wahlvorschläge, die a) den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 sowie des § 8 Absatz 3 nicht entsprechen, b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 5 oder 6 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb der Frist gemäß § 7 zu beseitigen; bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der Frist gemäß § 7 zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche, gerechnet vom Tage der Rückgabe an. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachfrist für die Einreichungvon Wahlvorschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. (1) Ist nach Ablauf der in § 7 und § 9 Abs. 7 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich durch Aushang an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von einer Woche auf und weist darauf hin, daß im Falle der Fristversäumnis a) bei Gruppenwahl eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, b) bei gemeinsamer Wahl der Personalrat nicht gewählt werden kann. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Gehen gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können, b) bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bezeichnung der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge am selben Tage eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. (2) Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die Entscheidung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvorschläge, die an der Entscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 festgelegt. (3) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag benannten ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bekanntgabe der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 186 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026, in Kraft getreten am 21. März 2026. Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Sitzungsniederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift. Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausübung des Wahlrechts;Stimmzettel, ungültige Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch VO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 26. März 2008. (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. (2) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen, so wird die Stimme für die einzelnen Bewerber abgegeben. (3) Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, b) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, c) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.