Sachsen

Sächsisches Hinterlegungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11414. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 7, S. 154 Fsn-Nr.: 33-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

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chriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. 2Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen. Abschnitt 8 Kosten und Übergangsregelung § 32 Verweis auf das Sächsische Justizgesetz Die Kostenerhebung in Hinterlegungssachen erfolgt nach den Vorschriften des Teils 9 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.1 § 33 Übergangsregelung 1Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616), anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. 2Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Hinterlegungssachen. 1 § 32 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.