Brandenburg

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)

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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG) vom 30. Januar 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 4], S.26)

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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG) vom 30. Januar 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 4], S.26) § 1 Landesfarben Die Landesfarben sind Rot-Weiß. § 2 Landeswappen (1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1). (2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Bandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt. § 3 Landesflagge Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2). § 4 Rechtsverordnungen Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erläßt der Innenminister. § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Potsdam, den 20. März 1991 Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel Anlagen 1 Anlagen 1 und 2 297.2 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.