Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.04.2005 Fassung Gültig ab 02.07.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.04.2005 Fassung Gültig ab 02.07.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 223. Inhaltsübersicht und § 10 geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015. Vom 16. April 2005 Aufgrund des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Schülerfahrkosten § 2 Geltungsbereich § 3 Zuständigkeit § 4 Kostenträger Zweiter Abschnitt Notwendige Fahrkosten § 5 Notwendigkeit § 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen § 7 Schulweg § 8 § 9 Unterrichtsort Nächstgelegene Schule § 10 Familienheimfahrt § 11 Notwendige Begleitperson       Dritter Abschnitt Wirtschaftlichste Beförderung § 12 Wirtschaftlichste Beförderung § 13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln § 14 Schülerspezialverkehr § 15 Beförderung mit Privatfahrzeugen § 16 Wegstreckenentschädigung Vierter Abschnitt Sonderregelungen und Schlussvorschriften § 17 Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Schulen für Kranke Eltern Sonderregelungen Belastungsausgleich Inkrafttreten   Erster Abschnitt Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Schülerfahrkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020. (1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinne von § 19 SchulG. (2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. (3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat. (4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden. (5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kostenträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. (2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 5 Satz 2). Zweiter Abschnitt Notwendige Fahrkosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Notwendigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020. (1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. (2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen. (3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. (2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Schulweg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. (2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8). (3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unterrichtsort Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird. (2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Nächstgelegene Schule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015. (1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. (2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Absatz 5 SchulG besuchte Berufsschule. Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder b) Förderschule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Absatz 4 bis 6 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen. (5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG in der Fassung vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 7 SchulG besucht. (7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht. (8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.   (9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. (10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Familienheimfahrt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 10 geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015. (1) Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung der Eltern und dem gleichfalls im Lande gelegenen Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit. Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort ausgeschlossen. (2) Die Unterbringung in einem Internat ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auch des gewählten Förderorts und bei berufsbildenden Schulen des gewählten Bildungsgangs des Berufskollegs, nicht möglich ist. Umstände, die im persönlichen Bereich der Eltern liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Notwendige Begleitperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten). Dritter Abschnitt Wirtschaftlichste Beförderung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Wirtschaftlichste Beförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. (2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht 1. öffentliche Verkehrsmittel, 2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr), 3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge). (3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. (4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten. (5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. (2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt. (3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen. (4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird. (5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Schülerspezialverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten. (2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen. (3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Beförderung mit Privatfahrzeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. (2) Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig. (3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt. (4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Wegstreckenentschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines   1. Personenkraftwagens 0,13 Euro   2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro   3. Fahrrads 0,03 Euro. (2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. (3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig. (4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen. (5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen mit Ausnahme des § 11. Vierter Abschnitt Sonderregelungen und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818, ber. S. 922), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. (1) Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart und bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Hiervon abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine private Förderschule besuchen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 6 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Beim Besuch einer Waldorfschule in den K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.