Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)

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Quellenkennung: 965367d6-0b06-4243-95a2-728478e7f194. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.04.2005 Fassung Gültig ab 02.07.2021

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lassen 1 bis 4 gilt die nächstgelegene Waldorfschule als die nach § 46 Absatz 7 SchulG maßgebliche. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt die tatsächlich besuchte Ersatzschule als nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3 bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schulen für Kranke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Schulen für Kranke gelten die Regelungen für Förderschulen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Eltern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Begriff - Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Sonderregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist. (2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Belastungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 (neu) eingefügt durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020. (1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die in § 5 Absatz 2 Satz 1 geregelte schülerfahrkostenrechtliche Gleichstellung der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang zur Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1. August 2012 entstehen, wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich gewährt. (2) Der durchschnittliche Sachaufwand, der auch den Aufwand für die administrative Umsetzung umfasst, beträgt je Schülerin oder Schüler 373,60 Euro schuljährlich. Der auszugleichende Aufwand errechnet sich durch Multiplikation dieses Betrages mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Träger mindestens eines öffentlichen Gymnasiums sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird auf 30 Prozent der in der amtlichen Schulstatistik des für Schulen zuständigen Ministeriums nach dem Stand vom 15. Oktober 2011 ermittelten Schülerinnen und Schüler im Jahrgang 9 an öffentlichen Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang pauschaliert festgesetzt. (3) Der finanzielle Ausgleich wird den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Anlage jährlich jeweils zum 31. Januar, für das Schuljahr 2012/2013 erstmals zum 31. Januar 2013, ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt letztmalig zum 31. Januar 2023. (4) Das für Schulen zuständige Ministerium passt jeweils nach vier Jahren den auszugleichenden Aufwand der tatsächlichen Entwicklung der Schülerzahlen und der Kostenentwicklung an. Für das Schuljahr 2016/2017 werden entsprechend Absatz 2 Satz 3 die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Der Anpassung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages für den durchschnittlichen Sachaufwand ist für das Schuljahr 2016/2017 die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex insgesamt) in Höhe der prozentualen Veränderung des Preisindexes für die zurückliegenden 48 Monate nach dem Stand Oktober 2015 zugrunde zu legen. Für weitere Anpassungen nach Satz 1 ist entsprechend zu verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 (alt) umbenannt in § 22 (neu) durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 17 am 1. Januar 2006 in Kraft. § 21 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2022/2023 außer Kraft. Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.