Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.02.2025 Inkrafttreten01.10.2025 Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 366 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen vom 12. Februar 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 366)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.02.2025 Inkrafttreten01.10.2025 Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 366 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen vom 12. Februar 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 366)" juris-Abkürzung: DigMVollfPO BR 2025 Ausfertigungsdatum: 12.02.2025 Gültig ab: 01.10.2025 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2025, 366 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen Vom 12. Februar 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Die Rektorinnen der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen haben am 31. März 2025 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung genehmigt: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt - für Studierende an der Universität Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 und - für Studierende der Hochschule für Künste Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen vom 9. Februar 2011 in den jeweils geltenden Fassungen (AT BPO). § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird an der Universität Bremen (im Weiteren UB) für das Studium der Studienrichtung Medieninformatik der Abschlussgrad Bachelor of Science (abgekürzt B.Sc.) sowie an der Hochschule für Künste Bremen (im Weiteren HfK) für das Studium der Studienrichtung Mediengestaltung der akademische Grad Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.) verliehen. (3) Das Studium kann in der Studienrichtung Medieninformatik oder in der Studienrichtung Mediengestaltung studiert werden. Die UB immatrikuliert für die Studienrichtung Medieninformatik, die HfK immatrikuliert für die Studienrichtung Mediengestaltung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der von der UB und der HfK gemeinsam durchgeführte Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 8 CP in der Studienrichtung Medieninformatik bzw. 4 CP in der Studienrichtung Mediengestaltung. Leistungspunkte für diesen Bereich können in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen sowie in weiteren noch nicht im regulären Studium absolvierten Modulen und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs erworben werden. (2a) Das Bachelorstudium in der Studienrichtung Medieninformatik an der UB mit dem Abschluss Bachelor of Science ist in die folgenden Studienabschnitte unterteilt, die den Studienaufbau gemäß § 4 Absatz 6 AT BPO der UB abbilden: a) Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP, die den Bereich Bachelorarbeit (B) füllt. b) Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 157 CP, die in folgende Bereiche gegliedert sind: - Informatik (I) mit 90 CP, - Gestaltung (G) mit 12 CP, - Medienwissenschaft (W) mit 10 CP, - Ergänzende und integrierte Inhalte (E) mit 45 CP. c) Wahlbereich (General Studies-Bereich) im Umfang von 8 CP. Leistungen im General Studies-Bereich können benotet oder unbenotet sein. Studierende können angeben, ob die benoteten Leistungen im General Studies-Bereich als benotete Leistungen ausgewiesen werden und damit in die Gesamtnotenberechnung einfließen sollen, oder ob diese lediglich als bestandene (unbenotete) Leistungen ausgewiesen werden sollen. Die Leistungen aus dem obligatorischen Auslandsstudium in Höhe von 18 bis 30 CP können in den Pflichtmodulen (siehe Buchstabe b) oder im Wahlbereich (siehe Buchstabe c) eingebracht werden (vergleiche Absätze 9a und 9d). (2b) Das Bachelorstudium in der Studienrichtung Mediengestaltung an der HfK mit dem Abschluss Bachelor of Arts ist in die folgenden Studienabschnitte unterteilt, die den Studienaufbau gemäß § 2 AT BPO der HfK abbilden: a) Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP, die den Bereich Bachelorarbeit (B) füllt. b) Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 161 CP, die in folgende Bereiche gegliedert sind: - Informatik (I) mit 18 CP, - Gestaltung (G) mit 64 CP, - Medienwissenschaft (W) mit 10 CP, - Ergänzende und integrierte Inhalte (E) mit 69 CP. c) Wahlbereich (General Studies-Bereich) im Umfang von 4 CP. Leistungen im General Studies-Bereich können benotet oder unbenotet sein. Studierende können angeben, ob die benoteten Leistungen im General Studies-Bereich als benotete Leistungen ausgewiesen werden und damit in die Gesamtnotenberechnung einfließen sollen, oder ob diese lediglich als bestandene (unbenotete) Leistungen ausgewiesen werden sollen. Die Leistungen aus dem optionalen Auslandsstudium in Höhe von 18 bis 30 CP können in den Pflichtmodulen (siehe Buchstabe b) oder im Wahlbereich (siehe Buchstabe c) eingebracht werden (vergleiche Absätze 9b und 9d). (3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Es sind CP-Mindestmengen an der jeweiligen Hochschule zu erwerben, an welcher die bzw. der Studierende immatrikuliert ist: - für die Studienrichtung Medieninformatik an der UB (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.) mindestens 105 CP, - für die Studienrichtung Mediengestaltung an der HfK (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.) mindestens 101 CP. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt. Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule und Wahlangebote werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt: - Kurs (Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen), - Gestalterische Übung (Bearbeitung von Frage- und Aufgabenstellungen in gestalterischer Konzeption, Entwurf und praktischer Durchführung), - Kleingruppe (fachliches Mentoring kleiner Gruppen). (9a) Das Studium der Studienrichtung Medieninformatik beinhaltet ein obligatorisches Auslandsstudium im Umfang von 18 CP bis 30 CP. Dieses ist in der Regel im fünften Semester durchzuführen. Die im Ausland erbrachten Leistungen in Höhe von 18 bis 30 CP können in den Pflichtmodulen oder im Wahlbereich anerkannt werden. (9b) Das Studium der Studienrichtung Mediengestaltung beinhaltet ein fakultatives Auslandsstudium, das empfohlen wird. Dieses ist in der Regel im fünften Semester durchzuführen. Die im Ausland erbrachten Leistungen in Höhe von 18 bis 30 CP können in den Pflichtmodulen oder im Wahlbereich anerkannt werden. (9c) Vor Antritt des Auslandsstudiums gemäß Absatz 9a bzw. Absatz 9b ist ein Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen zu erbringen. Der Nachweis kann durch das DAAD-Sprachzeugnis „Englisch C1 für das Auslandssemester“ erbracht werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Äquivalenz von Sprachzertifikaten. Darüberhinausgehende Sprachanforderungen, die von ausländischen Hochschulen oder für ein vollständiges Auslandsstudium erwartet werden, sind mit diesem Sprachnachweis nicht abgedeckt. (9d) In dem Auslandsstudium (maximal 30 CP) sollen mindestens 18 CP an einer ausländischen Hochschule absolviert werden. Es sind an der ausländischen Partnerhochschule Studienangebote zu Themen der Medieninformatik, der Mediengestaltung bzw. Medienwissenschaften zu belegen. Dabei gelten zu den Prüfungs- und Studienleistungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht worden sind, gilt § 4 Absatz 3. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der UB zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) bzw. der Ordnung der HfK zur Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten (Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO der UB in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung mitgeteilt. § 4 Anerkennung und Anrechnung (1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. (2) Ein absolviertes freiwilliges Praktikum mit Bezügen zum Studiengang kann in der Studienrichtung Mediengestaltung im Modul „Spezielle Gebiete der Digitalen Medien“ mit maximal 12 CP unbenotet anstelle von Lehrveranstaltungen aus diesem Modul anerkannt werden. Grundlage hierfür sind eine Bestätigung der Praktikumsstelle sowie ein von der oder dem Studierenden verfasster Praktikumsbericht. Ob und mit wie vielen Credit Points ein Praktikum anerkannt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist in der Regel mit den für die jeweilige Auslandshochschule vom Prüfungsausschuss benannten Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern ein Learning Agreement über die im Ausland zu erbringenden Leistungen abzuschließen. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss während des Auslandsstudiums Änderungen im Learning Agreement genehmigen. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) beinhaltet in beiden Studienrichtungen die Bachelorarbeit inklusive eines Kolloquiums gemäß den Vorgaben im AT BPO der jeweiligen Hochschule. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 119 CP. Folgende Leistungen müssen darin jeweils für die Studienrichtung Medieninformatik bzw. Mediengestaltung enthalten sein: - alle Module des 1. und 2. Semesters (s. Anlage 1), - das Modul „Gruppenprojekt“. Für die Studienrichtung Medieninformatik gilt zudem: - das (anteilige) Auslandsstudium muss erfolgreich absolviert worden sein. (3a) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit in beiden Studienrichtungen beträgt 17 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen. (3b) Ausschließlich für die Studienrichtung Mediengestaltung gilt zudem Folgendes: Die Bachelorarbeit kann aus zwei Teilen bestehen. Der erste Teil dient zur Wahrung der Frist zur Abgabe der Bachelorarbeit gemäß § 18 Absatz 10 AT BPO der HfK. Der zweite Teil soll der Dokumentation des Kolloquiums und bzw. oder der gesamten Bachelorarbeit dienen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Der Prüfungsausschuss bestellt je eine oder einen Erst- und Zweitgutachtende. Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter muss für die Studienrichtung des angestrebten Abschlusses (Medieninformatik bzw. Mediengestaltung) an der zuständigen Hochschule prüfungsberechtigt sein. Eine bzw. einer der Gutachtenden muss Professorinnen- bzw. Professorenstatus haben. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag Ausnahmen gewähren. (7a) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit zwei Dritteln (66,7 %, d.h. 10 CP) und das Kolloquium mit einem Drittel (33,3 %, d.h. 5 CP) in die gemeinsame Note ein. (7b) Bezüglich des Verfahrens zur Zulassung zum Kolloquium gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit von den beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet ist und somit als bestanden angesehen werden kann. (8a) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von drei Wochen und die Durchführung des Kolloquiums soll gemäß § 11 Absatz 1 AT BPO der UB innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann Gutachtenden, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen. Von dieser Regelung betroffene Studierende sind vom Prüfungsausschuss über die verlängerte Bewertungsfrist unter Angabe des Datums für das Ende der Fristverlängerung zu informieren. (8b) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung Folgendes: Die Durchführung des Bachelorkolloquiums soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Wenn die Bachelorarbeit aus zwei Teilen besteht, sollen die Durchführung des Bachelorkolloquiums und die Abgabe des zweiten Arbeitsteils innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe des ersten Teils der Bachelorarbeit erfolgen. Wenn das Kolloquium erfolgt ist und alle Arbeitsteile vorliegen, soll die endgültige Benotung durch die Gutachtenden innerhalb von drei Wochen erfolgen. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Das Modul Bachelorarbeit wird dabei in beiden Studienrichtungen doppelt gewichtet, also mit 30 CP. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt. § 8 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss besteht aus - 3 Mitgliedern des Studiengangs, die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sind, - 1 Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, - 1 Studierenden des Studiengangs. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus den Gruppen der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeitenden werden für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Gruppe der Studierenden werden für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ihrer zuständigen Gruppe im Gemeinsam beschließenden Ausschuss (GbA) gewählt. Auch Nicht-Mitglieder des GbA können in den Prüfungsausschuss gewählt werden. § 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor der Universität Bremen sowie durch die Rektorin oder den Rektor der Hochschule für Künste Bremen am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium im gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Die Prüfungsordnung vom 29. Juni 2016, geändert am 28. Juni 2022, tritt zum 30. September 2030 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2030 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlagen:   Anlage 1.1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“, Studienrichtung Medieninformatik Anlage 1.2: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“, Studienrichtung Mediengestaltung Anlage 2.1: Module und Prüfungsanforderungen der Studienrichtung Medieninformatik Anlage 2.2: Module und Prüfungsanforderungen der Studienrichtung Mediengestaltung Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 1.1 Anlage 1.1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“, Studienrichtung Medieninformatik Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule, 157 CP General Studies- Bereich, 8 CP Bachelorarbeit (B), 15 CP ∑ 180 CP Informatik (I), 90 CP Gestaltung (G), 12 CP Medienwissenschaften (W), 10 CP Ergänzende und integrierte Inhalte (E), 45 CP 1. Jahr 1. Sem. DMB-MI-11, Grundlagen der Medieninformatik 1, 6 CP IBGT-M1, Mathematik 1, 9 CP DMB-MI-21, Grundlagen der Programmierung, 6 CP HfK-DMB-mi-MG-11, Gestalterische Grundlagen 1, 6 CP HfK-DMB-MW-11, Medienwissenschaften 1, 4 CP       31 2. Sem. DMB-MI-12, Grundlagen der Medieninformatik 2, 6 CP IBGT-M2, Mathematik 2, 6 CP DMB-MI-22, Objektorientierung, Algorithmen und Datenstrukturen, 9 CP HfK-DMB-mi-MG-12, Gestalterische Grundlagen 2, 6 CP     Wahl gemäß § 2 Absatz 1, 4 CP   31 2. Jahr 3. Sem. DMB-MI-5, Media Engineering, 6 CP DMB-MI-6, Computergraphik, 6 CP DMB-MI-7, Mensch-Technik-Interaktion, 6 CP     HfK-DMB-MA-1, Interdisziplinäres Modul, 6 CP DMB-MA-21, Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 1, 6 CP     30 4. Sem. DMB-MI-23, Technische Grundlagen der Informatik, 6 CP   HfK-DMB-mi-MW-12, Medienwissenschaften 2, 6 CP DMB-MA-3, Gruppenprojekt, 15 CP     27 3. Jahr 5. Sem. DMB-MI-8, Web/Netze/Datenbanksysteme, 6 CP DMB-MI-9-1, Medieninformatik Wahl 1, 6 CP     DMB-MA-22, Spezielle Gebiete der digitalen Medien 2, 18 CP     30 6. Sem. DMB-MI-9-2, Medieninformatik Wahl 2, 12 CP       Wahl gemäß § 2 Absatz 1, 4 CP DMB-mi-MA-4, Bachelorarbeit inkl. Kolloquium, 15 CP 31 CP: Credit Points, Sem.: Semester; inkl.: inclusive Anlage 1.2 Anlage 1.2: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“, Studienrichtung Mediengestaltung Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule, 161 CP General Studies- Bereich, 4 CP Bachelorarbeit (B), 15 CP ∑ 180 CP Informatik (I), 18 CP Gestaltung (G), 64 CP Medienwissenschaften (W), 10 CP Ergänzende und integrierte Inhalte (E), 69 CP 1. Jahr 1. Sem. DMB-MI-11, Grundlagen der Medieninformatik 1, 6 CP DMB-MI-21, Grundlagen der Programmierung, 6 CP HfK-DMB-mg-MG-11, Gestalterische Grundlagen 1, 16 CP HfK-DMB-MW-11, Medienwissenschaften 1, 4 CP       32 2. Sem. DMB-MI-12, Grundlagen der Medieninformatik 2, 6 CP HfK-DMB-mg-MG-12, Gestalterische Grundlagen 2, 16 CP HfK-DMB-MG-2, Mentoring, 2 CP HfK-DMB-mg-MW-12, Medienwissenschaften 2, 6 CP       30 2. Jahr 3. Sem.   HfK-DMB-MG-31, Individualprojekt 1, 10 CP HfK-DMB-MG-2, Mentoring, 2 CP   HfK-DMB-MA-1, Interdisziplinäres Modul, 6 CP HfK-DMB-MA-2-I, Spezielle Gebiete der Digitalen Medien - Medieninformatik, 12 CP HfK-DMB-MA-2-G, Spezielle Gebiete der Digitalen Medien - Mediengestaltung, 12 CP     30 4. Sem.   HfK-DMB-MG-2, Mentoring, 2 CP   DMB-MA-3, Gruppenprojekt, 15 CP     29 3. Jahr 5. Sem.   HfK-DMB-MG-32, Individualprojekt 2, 10 CP HfK-DMB-MG-2, Mentoring, 2 CP   HfK-DMB-MA-2-W, Spezielle Gebiete der Digitalen Medien - Medienwissenschaft, 12 CP HfK-DMB-MA-2, Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 12 CP Wahl gemäß § 2 Absatz 1, 4 CP   28 6. Sem.   HfK-DMB-MG-2, Mentoring, 4 CP     HfK-DMB-mg-MA-4, Bachelorarbeit inkl. Kolloquium, 15 CP 31 CP: Credit Points, Sem.: Semester; inkl.: inklusive Anlage 2.1 Anlage 2.1: Module und Prüfungsanforderungen der Studienrichtung Medieninformatik Hinweis: Modulanbieter sind entweder die UB oder die HfK jeweils einzeln, oder Lehrende beider Hochschulen bieten in demselben Modul verschiedene Lehrveranstaltungen an, entweder voneinander getrennt (UB/HfK) oder in demselben Modul gemeinsam (UB + HfK). 2.1.1: Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Bereich gemäß § 2 (2a) Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMB-mi-MA-4 UB B Modul Bachelorarbeit inklusive Kolloquium Module Bachelor Thesis including Colloquium P 15 MP   PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB: Universität Bremen; B: Bereich Bachelorarbeit 2.1.2: Pflichtmodule, 157 CP 2.1.2.1: Bereich Informatik, 90 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMB-MI-11 UB Grundlagen der Medieninformatik 1 Media Informatics 1 P 6 TP Teilprüfung 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 DMB-MI-12 UB Grundlagen der Medieninformatik 2 Media Informatics 2 P 6 TP Teilprüfung 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 DMB-MI-21 UB Grundlagen der Programmierung Introduction to Programming P 6 TP Teilprüfung 1, 4 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 2 CP PL: 1 SL: 0 DMB-MI-22 UB Objektorientierung, Algorithmen und Datenstrukturen Object-Oriented Programming, Algorithms and Data Structures P 9 TP Teilprüfung 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.