Bremen

Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296389. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.06.2002 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 225 Gliederungsnummer:63-t-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“ vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 225), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.06.2002 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 225 Gliederungsnummer:63-t-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“ vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 225), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: FHfSVErG BR Ausfertigungsdatum: 18.06.2002 Gültig ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2002, 225 Gliederungs-Nr: 63-t-1 Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“ Vom 18. Juni 2002* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines “Sondervermögens Fischereihafen” sowie zur Änderung des Haushaltsgesetzes der freien Hansestadt Bremen (Land) für das Haushaltsjahr 2002 vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 225). § 1 Bestand (1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Fischereihafen des Landes Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. (2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Gesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete bzw. außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet. (3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum des Landes Bremen stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Dem Sondervermögen werden Beteiligungen des Landes Bremen an Gesellschaften zugeordnet. (4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens. (5) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen. (6) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Fischereihafen über. (7) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich. § 2 Zweck Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Gebiet des Fischereihafens entsprechend seiner veränderten Ausrichtung im Hinblick auf die Lebensmittelwirtschaft, maritimen Technologien, Wissenschaftsinfrastruktur sowie Tourismus neben der Entwicklung und Sicherung der Hafeninfrastruktur nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften und fortzuentwickeln. § 3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt. § 4 Vermögenstrennung Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein sonstiges Sondervermögen im Sinne des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. § 5 Bewirtschaftung, Geschäftsführung (1) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation bewirtschaftet das Sondervermögen. (2) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen. (3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens. § 6 Sondervermögensausschuss Die Funktion des Sondervermögensausschusses wird durch die für Hafenangelegenheiten zuständige Deputation übernommen. Besteht keine entsprechende Deputation, übernimmt der für Hafenangelegenheiten zuständige Bürgerschaftsausschuss diese Aufgaben. § 7 Zwischenberichte/Controlling Die Geschäftsführung unterrichtet die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans. Anlage zu § 1 Abs. 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.