Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"

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Quellenkennung: 4922. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 267 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Juni 1999

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“ Vom 17. Mai 1999 Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Rathmannsdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 0,83 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 21. Januar 1997 auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Rathmannsdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nr. 1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 2/7, teilweise, 2/8, 2/9, 2/14, teilweise, 2/16, 566/1, 566/2, 568/1, 568/2 teilweise und 569/3. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. Mai 1999 im Maßstab 1 : 2 730 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Mai 1999 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident Flurkarten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.