Bremen

Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.03.1988 Inkrafttreten01.04.1988 Fundstelle Brem.ABl. 1988, S. 68 Gliederungsnummer:221-n-1 Zitiervorschlag: "Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen vom 26. Februar 1988 (Brem.ABl. 1988, S. 68)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.03.1988 Inkrafttreten01.04.1988 Fundstelle Brem.ABl. 1988, S. 68 Gliederungsnummer:221-n-1 Zitiervorschlag: "Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen vom 26. Februar 1988 (Brem.ABl. 1988, S. 68)" juris-Abkürzung: RadMeßStEntgO BR Ausfertigungsdatum: 26.02.1988 Gültig ab: 01.04.1988 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 1988, 68 Gliederungs-Nr: 221-n-1 Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen Vom 26. Februar 1988 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang 1. Für die Ermittlung der Radioaktivität wird gemäß § 109 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Entgelt erhoben. 2. Die Ermittlung der Radioaktivität (Proben und Durchführung nach Rücksprache) kann erfolgen: 2.1 in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, 2.2 in Futtermitteln, 2.3 in Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, 2.4 in Abwässern, in Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen, 2.5 im Boden und in Pflanzen, 2.6 in Düngemitteln, 2.7 an verstrahlten Gegenständen (z.B. Holz, Metall, Glas, Kleidung). 3. Die Entgelte fließen gemäß § 107 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes den Mitteln für Lehre und Forschung zur Deckung von Mehrausgaben zu. 4. Das Entgelt beträgt für: 4.1 Probeentnahmen nach Aufwand Mindestens 36,- DM Höchstens 243,- DM 4.2 Messungen vor Ort Dosis, Dosisleistung, Gamma-Fluß, Oberflächenverstrahlung nach Aufwand Mindestens 36,- DM Höchstens 243,- DM 4.3 Nuklidspezifische Gammaanalyse   Angabe aller in der Probe über der Nachweisgrenze liegenden gammastrahlenden künstlichen Nuklide im Energiebereich von 60 Kiloelektronenvolt (keV) bis 60 Megaelektronenvolt (MeV) (Andere gammastrahlende Nuklide nach Rücksprache) 4.3.1 Gammaanalyse mit einer Meßzeit von bis zu 4000 Sekunden nach Aufwand Mindestens 130,- DM Höchstens 250,- DM 4.3.2 Gammaanalyse mit einer Meßzeit von bis zu 40 000 Sekunden nach Aufwand Mindestens 300,- DM Höchstens 420,- DM 4.3.3 Gammaanalyse mit einer Meßzeit von bis zu 80 000 Sekunden nach Aufwand Mindestens 500,- DM Höchstens 620,- DM 4.4 Betaanalysen   4.4.1 Gesamt- und Restbestimmung an Wasser und wasserähnlichen Proben 200,- DM 4.4.2 Strontium 90-Analyse mit einer Nachweisgrenze kleiner als 0,1 Becquerel (Bq) 950,- DM 4.4.3 Tritium-Analyse nach Aufwand Mindestens 200,- DM Höchstens 900,- DM 4.4.4 C 14-Analyse nach Aufwand Mindestens 200,- DM Höchstens 900,- DM 4.5 Alphaanalysen   4.5.1 Gesamt-Alpha-Messungen an Wasser und wasserähnlichen Proben 200,- DM 4.5.2 Nuklidspezifischer Alpha-Nachweis nach Aufwand Mindestens 500,- DM Höchstens 1000,- DM 4.6 Anmerkung zu 4.1 bis 4.5.2:   Zum Aufwand im Sinne dieser Entgeltordnung gehören insbesondere Zeit- und Materialaufwand sowie Fahrtkosten. 5. Das Entgelt wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig, soweit nicht ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird. 6. Bei überwiegend öffentlichem Interesse kann die Landesmeßstelle Entgelte ganz oder teilweise erlassen. Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde. Alle Vorgänge über Entgeltbefreiungen sind als belegbegründende Unterlagen zu behandeln und aufzubewahren, sofern sie nicht den Kassenanweisungen beigefügt werden oder - bei völliger Entgeltbefreiung - nicht beigefügt werden können. 7. Diese Entgeltordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft. Bremen, den 26. Februar 1988 Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.