Sachsen

Gesetz über Kindertagesbetreuung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1079. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 225 Fsn-Nr.: 814-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ie dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten. 4Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für in den Hort aufgenommene Kinder, wenn in der Wohnortgemeinde oder einer anderen abgebenden Gemeinde kein Hort betrieben wird. 6Die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Verjährung gelten entsprechend.16 § 18 Landeszuschuss (1) 1Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. 2Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. 3Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. 4Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 3 570 Euro gezahlt. 5Im Umfang von je 130 Euro ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen. (2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt. (3) Für jedes in Kindertagespflege aufgenommene Kind wird zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 420 Euro gezahlt. (3a) Für jede Kindertagespflegeperson wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 1 440 Euro als Pauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle gezahlt. (4) 1Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektion Sachsen. 2Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Absatz 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Absatz 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt. (5) 1Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. 2Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten. 3Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3a ist zudem die Anzahl der Kindertagespflegepersonen zu melden, von denen zum 1. April des Jahres Kinder betreut wurden. (6) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai desselben Jahres die gemäß Absatz 5 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse der Landesdirektion Sachsen. (7) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.17 § 19 Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen 1Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sollen in Angebote der Kindertagesbetreuung aufgenommen und individuell gefördert werden, wenn es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. 2Über die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. 3Über die Aufnahme in Kindertagespflege wird in Abstimmung zwischen der Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden. 4Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung des Personals und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung oder der Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle Rechnung zu tragen. 5Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Kindertagesbetreuung zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. 6Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.18 § 20 Förderung der sorbischen Sprache und Kultur 1In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes und bei Bedarf in anderen Regionen werden auf Wunsch der Eltern sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet. 2Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung. 3Soweit Landeszuschüsse ausgereicht werden, sind für die Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. 4Für die Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.19 Abschnitt 4 Qualitätssicherung und -entwicklung § 21 Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation (1) 1Die Qualität der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird durch die Träger und die Kindertagespflegepersonen mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt. 2Die Qualitätssicherung und -entwicklung ist in den Konzeptionen festzuschreiben. (2) 1Die Fortbildung der Beschäftigten von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Darüber hinaus unterbreiten die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung ihrer Beschäftigten. (3) 1Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung jeder Kindertageseinrichtung. 2Fachberatung wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen angeboten. 3Für die Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. 4Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes. (4) 1Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewährleisten, dass die pädagogischen Fachkräfte zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der pädagogischen Arbeit regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung sowie zur beruflichen Praxisberatung und kollegialem Austausch, zum Beispiel Coaching, Counselling und Supervision, haben. 2Diese Angebote können auch gemeinsam mit Fachkräften kooperierender Einrichtungen wahrgenommen werden. (5) Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen sowie der Fachberatung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.20 § 22 Evaluation und Weiterentwicklung (1) Das Staatsministerium für Kultus kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden, Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen. (2) Durch das Staatsministerium für Kultus können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.21 § 22a Monitoring (1) 1Das Staatsministerium für Kultus ermittelt auf der Grundlage von Erhebungen nach den §§ 47 und 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Bedarf an Neueinstellungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und den Bedarf an Ausbildungsplätzen in diesem Bereich. 2Zu diesem Zweck werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt. (2) 1Erhebungsmerkmale bei den zusätzlichen Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 sind 1. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die im Berichtsjahr eine Berufsqualifikation erworben und erstmals eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen haben, gegliedert nach Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, 2. der Umfang von Fehlzeiten pädagogisch tätiger Personen in Arbeitstagen aufgrund von Krankheit, die länger als sechs Wochen dauerte, Beschäftigungsverboten und Elternzeit, 3. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung oder Weiterbildung an einer Fachschule oder Hochschule begonnen haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung, 4. die Anzahl der Personen, die ein Praktikum in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung in Vollzeit an einer Fachschule oder Hochschule absolviert haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung, 5. der Umfang der Zeiten für Praxisanleitung in Stunden je Woche für die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Personen, 6. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung beenden, gegliedert nach dem Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, sowie 7. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren eine Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung aufnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Betreuungszahlen und zum Meldezeitpunkt bereits beschlossener Änderungen von gesetzlichen Personalstandards, gegliedert nach dem Jahr der voraussichtlichen Aufnahme der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation. 2Ein Berichtsjahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 beginnt jeweils am 1. März des Vorjahres und endet Ende Februar des laufenden Jahres. 3Ein Prognosejahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und endet Ende Februar des Folgejahres. (3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres anonymisiert die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 an das Landesjugendamt. (4) Das Staatsministerium für Kultus prüft regelmäßig die Kostenentwicklung in der Kindertagesbetreuung und berichtet darüber mindestens einmal in der Legislaturperiode dem Landtag.22 Abschnitt 5 Übergangsvorschriften23 § 23 Übergangsvorschriften (1) 1§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 ein Vollzeitäquivalent für 4,6064 Kinder beträgt. 2§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft. (2) Im Jahr 2025 wird den Gemeinden einmalig ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 7 Euro für jedes in der Kindertagespflege aufgenommene Kind zum Stichtag 1. April 2025 zur Finanzierung des mit der Umsetzung nach § 18 Absatz 3a verbundenen Erfüllungsaufwandes gezahlt. 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 3 § 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 4 § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 5 § 3 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 6 § 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) 7 § 5 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 8 § 6 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 9 § 7 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 10 § 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 11 § 11 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 12 § 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 13 § 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 14 § 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 15 § 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) 16 § 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 17 § 18 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 18 § 19 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 19 § 20 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 20 § 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) 21 § 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,395) 22 § 22a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 23 Abschnitt 5 inkl. § 23 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.