Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der dritten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

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Quellenkennung: bb0b424e-7fe8-4d13-be85-fa11abe560d7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.1988 Fassung Gültig ab 08.05.2010

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.1988 Fassung Gültig ab 08.05.2010 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2251. Vom 20. Dezember 1988 Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änd.Satzung vom 20. April 2010 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 8. Mai 2010. Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 54 Absatz 2 Satz 1 LMG NRW folgende Gebiete festgelegt: 1. die kreisfreie Stadt Wuppertal 2. die kreisfreie Stadt Köln 3. die kreisfreie Stadt Bochum 4. der Kreis Steinfurt 5. die kreisfreie Stadt Münster 6. die kreisfreie Stadt Bielefeld 7. der Kreis Unna 8. der Kreis Lippe 9. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach 10. der Kreis Kleve 11. der Kreis Borken 12. der Kreis Warendorf 13. der Kreis Gütersloh 14. der Kreis Soest 15. die kreisfreie Stadt Hagen 16. der Kreis Minden-Lübbecke 17. der Kreis Herford 18. der Ennepe-Ruhr-Kreis 19. die kreisfreie Stadt Leverkusen 20. der Kreis Coesfeld 21. die kreisfreie Stadt Hamm 22. die kreisfreie Stadt Herne Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änd.Satzung vom 20. April 2010 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 8. Mai 2010. Abweichend vom gesetzlichen Regelfall werden folgende Gebiete gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme festgelegt: 1. das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Remscheid als ein Verbreitungsgebiet; 2. das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises und das Gebiet des Oberbergischen Kreises als ein Verbreitungsgebiet; 3. das Gebiet des Kreises Paderborn und das Gebiet des Kreises Höxter als ein Verbreitungsgebiet; 4. das Gebiet des Kreises Viersen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld als ein Verbreitungsgebiet, 5. das Gebiet der Städteregion Aachen als ein Verbreitungsgebiet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1989. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.