Sachsen

VO Änd. LSG „Mulden- und Chemnitztal“

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Quellenkennung: 4964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 4, S. 90 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2003

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ Vom 26. Februar 2003 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert: Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet des Ortsteils Meusen der Gemeinde Wechselburg im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Ausgliederungsgegenstand sind die Flurstücke 12/5, 12/7 und 12/10 der Gemarkung Meusen. 2Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,3 Hektar. 3Die Fläche befindet sich im Bereich der Ortslage westlich der Nöbelner Straße. (2) 1Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 26. Februar 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 730 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. 2Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 26. Februar 2003 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.